Kennenmüssen

Wo das BGB an die Kenntnis einer Tatsache eine Rechtsfolge knüpft, stellt es der positiven Kenntnis oft die durch Fahrlässigkeit bedingte Unkenntnis gleich (der Betreffende hätte die Tatsache kennen müssen). Insbes. ist dies für den Schutz des guten Glaubens bedeutsam. Beispiel: Wer einen Gebrauchtwagen kauft, ohne sich den Kraftfahrzeugbrief geben zu lassen, wird bei der Übereignung nicht Eigentümer des Wagens, wenn dieser gestohlen ist. Guter Glaube, § 932 BGB, scheidet hier aus, denn der Käufer hätte die Nichtberechtigung des Verkäufers erkennen können, wenn er sich den Kfz-Brief hätte übergeben lassen.

(§ 122 II BGB) ist die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis eines Umstandes seitens eines Menschen. Das K. des Grunds der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit seitens des Geschädigten bewirkt etwa bei Nichtigkeit, bei Mangel der Ernstlichkeit oder bei Anfechtung wegen Irrtums den Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs.

Ein Gutglaubensschutz tritt verschiedentlich nicht ein, wenn der Betreffende einen maßgeblichen Umstand zwar nicht kannte, ihn aber „kennen musste“, d. h. infolge von (jeder, auch leichter) Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II BGB). S. z. B. Anfechtung von Willenserklärungen (1 a. E.).




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