Codex Iuris Canonici (CIC)

1.
Der CIC ist die Kodifikation des allgemeinen katholischen Kirchenrechts. Er wurde am 25. 1. 1983 von Papst Johannes Paul II. promulgiert (veröffentlicht) und trat am 27. 11. 1983 in Kraft. Der CIC gilt nur für die lateinische (abendländische) Kirche; ein Codex iuris canonici orientalis für alle - unierten - Ostkirchen ist vorgesehen.

2.
Der CIC regelt nicht das in eigenen Gesetzbüchern enthaltene Liturgische Recht und lässt das durch Verträge geschaffene Recht (Konkordate) unberührt. Im Übrigen werden durch den CIC alle früheren Gesetze, die ihm widersprechen, alle Strafgesetze, sowie insbesondere der 1917 promulgierte Codex iuris canonici aufgehoben.

3.
Der CIC gliedert sich in sieben Bücher. Buch I - Allgemeiner Teil - befasst sich mit den kirchlichen Rechtsnormen und Verwaltungsakten, den natürlichen und juristischen Personen, der Leitungsgewalt und den Kirchenämtern, Fristen und Verjährung. Buch II - Überschrift „Volk Gottes“ - befasst sich in Teil I mit Rechten und Pflichten aller Gläubigen sowie Stand und Ausbildung der Kleriker; Teil II regelt die hierarchische Verfassung der Kirche (Papst, Bischofskollegium, Bischofssynode, Kardinäle, Kurie, Gesandte, Metropoliten, Bischöfe und Diözesen); Teil III regelt die Institute des geweihten Lebens (Ordensinstitute, Säkularinstitute) und Gesellschaften des Apostolischen Lebens. Buch III normiert den Verkündigungsdienst, Buch IV den Heiligungsdienst der Kirche. Buch V enthält Bestimmungen über das Kirchenvermögen, Buch VI das kirchliche Strafrecht und Buch VII das Prozessrecht.

4.
Durch den CIC wurde entgegenstehendes Partikularrecht (nur in bestimmten Gebieten geltendes oder sonstiges im Range unter dem CIC stehendes Recht) aufgehoben. Im Übrigen bleibt das Partikularrecht unberührt. Auch kann im Rahmen des CIC neues Partikularrecht (z. B. durch Bischofskonferenzen oder Bischöfe) geschaffen werden.

5.
Weltliches Recht gilt nach can. 22 nur insoweit, als der CIC hierauf verweist und dieses göttlichem Recht nicht widerspricht. Nach weltlichem Rechtsverständnis dagegen besteht, soweit das staatliche Recht nicht auf eine Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten verzichtet (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WV bzw. konkordatäre Regelungen), Vorrang des weltlichen Rechts (Staatskirchenrecht).

CIC, das Gesetzbuch der röm.-kath. Kirche, seit 1918 in Kraft, aber vielfach durch päpstliche Dekrete geändert; eingeteilt in 5 Bücher mit 2414 canones (= Artikel): Allgemeiner Teil, Personen-, Sachen-, Prozess- und Strafrecht. Gasparri, Pietro.

([lat.] Gesetzbuch des kanonischen Rechts) ist die zu Pfingsten 1918 in Kraft getretene moderne Kodifikation des Rechts der katholischen Kirche. Der C.i.e. ist in 5 Bücher und 2414 Paragraphen gegliedert. Er löst das ältere corpus iuris canonici ab. Er wurde am 25. 1. 1983 in überarbeiteter Fassung neu veröffentlicht und am 27. 11. 1983 in Kraft gesetzt. Dieser neue C. gliedert sich in 7 Bücher (Allgemeiner Teil, Volk Gottes, Verkündigungsdienst, Heiligungsdienst, Kirchenvermögen, Strafrecht, Prozessrecht). Das durch Verträge (Konkordate) geschaffene Recht bleibt unberührt. Weltliches Recht wird nach can. 22 nur unter bestimmten Voraussetzungen als gültig anerkannt. Lit.: Codex iuris canonici, Lat.-dt. Ausgabe, 5. A. 2001




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