Konkurrenzlösung

Auffassung des Schrifttums zur rechtlichen Behandlung der sog. Zweitzueignung i. S. d. §§ 242, 246 StGB; sie geht davon aus, dass der Täter, der sich eine Sache bereits durch ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zugeeignet hat, weitere Zueignungshandlungen an der Sache und damit tatbestandlich eine erneute Unterschlagung begehen kann, welche als mitbestrafte Nachtat auf der Konkurrenzebene ausscheidet. Eine deliktisch entzogene Sache müsse auch gegen weitere Eigentumsverletzungen geschützt bleiben. Dies diene der Schließung von Strafbarkeitslücken, falls der Täter z.B. bei der Erstzueignung rechtswidrig, aufgrund eines Irrtums jedoch schuldlos, beim Weiterverkauf wegen inzwischen eingetretener Bösgläubigkeit dann aber rechtswidrig und schuldhaft handele. Es lägen dann zwei Zueignungen vor, eine straflose und eine strafbare, sodass das Täterverhalten sanktionierbar bleibe. Zudem könne die Lage des Eigentümers durch eine wiederholte Betätigung des Zueignungswillens noch weiter verschlechtert werden. Es sei auch kriminalpolitisch unerwünscht, dass die dolose Verwertung einer durch fahrlässige Eigentumsverletzung erlangten Sache, ebenso die Verwertung einer gestohlenen Sache durch Verkauf an einen Gutgläubigen und auch die dolose Verwertung einer schuldlos erlangten Sache straflos bleiben müssten. Der Konkurrenzlösung steht die Tatbestandslösung des BGH entgegen, die davon ausgeht, dass eine erneute Zueignung schon auf der Tatbestandsebene des § 246 StGB ausscheiden müsse. Wer eine Sache durch ein Eigentums- oder Vermögensdelikt erlange, eigne sie sich schon damit zu. Für eine weitere bzw. neue Unterschlagung verbleibe kein Raum mehr. Zueignung bedeute schon dem Wortsinn nach Herstellung der Herrschaft über die Sache. Diese Verfügungsgewalt könne nur einmal begründet werden, sodass weitere Betätigungen des Herrschaftswillens nicht als tatbestandsmäßige Zueignungen aufzufassen seien. Die Lit. unterstützt die Ansicht des BGH zum Teil. Der Täter könne nach einer erfolgten Entziehung der Herrschaftsbefugnisse und einer eigenen Anmaßung dieses Verhalten nicht erneut bekunden, da er mit seiner Vorgehensweise nur zeige, dass er gewillt sei, seine Herrschaftsmacht aufrechtzuerhalten.
Dies sei aber keine Zueignung, sondern eine bloße Perpetuierung bzw. Ausnutzung des durch die erstmalige Zueignung geschaffenen Zustandes. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Täter die sich zugeeignete Sache regelmäßig später verwerten werde. In jeder Verwertung deshalb eine tatbestandliche erneute Zueignung deuten zu wollen, hätte eine praktisch unbegrenzte Verlängerung der Verjährungsfrist für die Vortat zur Folge, obwohl der Täter nichts anderes tue, als die Früchte der unter Umständen längst verjährten Vortat zu nutzen.




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