Kostenerstattung in der Krankenversicherung

Für die Sozialversicherung, insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung galt in der Vergangenheit nahezu uneingeschränkt das sog. Sachleistungsprinzip, d. h. die Versicherungsträger waren verpflichtet, ihren Versicherten Leistungen wie die Behandlung durch einen Kassenarzt oder Arzneimittel in natura zur Verfügung zu stellen und konnten sich nicht darauf beschränken, dem Versicherten die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zu erstatten. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003 (BGBl. I 2190) ist dieses Prinzip für die gesetzliche Krankenversicherung teilweise aufgegeben worden.

Versicherte können seit dem 1. 1. 2004 anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung und damit u. a. privatärztliche Behandlung wählen. Sie sind von ihrer Krankenkasse vor ihrer Wahl zu beraten. Eine Beschränkung der Wahl auf den ambulanten Bereich ist möglich, nicht dagegen eine Beschränkung auf bestimmte ambulante Leistungen. Die Erstattung erfolgt anschließend auf der Basis der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Vergütungsregelungen. Die Versicherten sind an ihre Wahl mindestens ein Jahr gebunden.

Nach Genehmigung der Krankenkasse dürfen in medizinisch begründeten Ausnahmefällen auch nicht zugelassene Leistungserbringer im Inland im Wege der Kostenerstattung in Anspruch genommen werden, sofern eine gleichwertige Qualität wie bei zugelassenen Leistungserbringern gewährleistet ist (§ 13 II SGB V).




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