Kostenerstattung in der Krankenversicherung Für die Sozialversicherung, insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung galt in der Vergangenheit nahezu uneingeschränkt das sog. Sachleistungsprinzip, d. h. die Versicherungsträger waren verpflichtet, ihren Versicherten Leistungen wie die Behandlung durch einen Kassenarzt oder Arzneimittel in natura zur Verfügung zu stellen und konnten sich nicht darauf beschränken, dem Versicherten die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zu erstatten. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003 (BGBl. I 2190) ist dieses Prinzip für die gesetzliche Krankenversicherung teilweise aufgegeben worden.
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