Sachleistungsprinzip

Im Sozialrecht :

Das Sachleistungsprinzip ist eines der tragenden Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit ihm sollen die Versicherten gegen übermässige finanzielle Belastungen durch die Vorfinanzierung ihrer Krankheitsleistungen geschützt werden. Ferner soll überhöhten Kosten entgegengewirkt werden. Das Sachleistungsprinzip besagt, dass die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich zur Gewährung von Naturalleistungen - also Sach- und Dienstleistungen verpflichtet sind (§2 Abs. 2 SGB V). Nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen dürfen sie dem Versicherten nachträglich Kosten erstatten: wenn der Leistungsberechtigte die Kostenerstattung mit entsprechenden Kostenabschlägen gewählt hat (§ 13 Abs. 2 SGB V), bei rechtwidrig verweigerten Leistungen (§13 Abs. 3 SGB V), bei vom Arbeitgeber bei einer Auslandsbeschäftigung vorfinanzierten Leistungen (§ 17 SGB V) sowie bei Auslandsbehandlungen (§ 18 SGB V). Die Krankenkassen sind verpflichtet, für eine ausreichende Versorgung ihrer Versicherten zu sorgen (teilweise spricht man insoweit vom Sicherstellungsauftrag). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung schliessen die Krankenkassen mit den Leistungserbringern (Ärzten, Krankenhäusern etc.) Versorgungsverträge. Das Sachleistungsprinzip gilt ferner in der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich Leistungen nur bei Eintritt eines Gesundheitsschadens oder beim Tod des Versicherten gewährt. Hat ein Arbeitsunfall dagegen einen Sachschaden zur Folge, tritt die gesetzliche Unfallversicherung regelmässig nicht ein. Ausnahmsweise werden Sachschäden ersetzt, wenn ein Hilfsmittel - hierzu zählen insbesondere Körperersatzstücke - oder ein grösseres orthopädisches Hilfsmittel mit Organersatzfunktion - beschädigt wurde (§8 Abs. 3 SGB VII) bzw. wenn nach §2 Abs. 1 Nr. 11a, 13 a, 13 c SGB VII versicherte Personen einen Sachschaden erlitten haben (Lebensretter, Nothelfer). Brillen werden nicht als Sachschaden ersetzt (BSG E 41, 61).

Für die Sozialversicherung, insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung galt in der Vergangenheit nahezu uneingeschränkt das sog. Sachleistungsprinzip, d. h. die Versicherungsträger waren verpflichtet, ihren Versicherten Leistungen wie die Behandlung durch einen Kassenarzt oder Arzneimittel in natura zur Verfügung zu stellen und konnten sich nicht darauf beschränken, den Versicherten die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zu erstatten. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003 (BGBl. I 2190) ist dieses Prinzip ab dem 1. 1. 2004 für die gesetzliche Krankenversicherung aufgegeben worden (Kostenerstattung).




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