Völkerrechtliche Streitigkeiten

können sich aus völkerrechtlichem Unrecht oder aus Unklarheiten hinsichtlich der Rechtslage im Verhältnis zwischen zwei Staaten ergeben. V. S. sollten zunächst durch entsprechende Schritte der jeweiligen Diplomaten oder durch unmittelbare Verhandlungen der beteiligten Regierungen (direkte Diplomatie) beigelegt werden. Drittstaaten können ihre Hilfe zur Beilegung einer v. S. anbieten (Vermittlungsvorschlag). Ein weiterer Weg der Beilegung von v. S. ist die Anrufung unparteiischer Stellen (z. B. Vereinte Nationen, Ständiger Schiedsgerichtshof, Internationaler Gerichtshof, Internationaler Seegerichtshof). Da es keine obligatorische Gerichtsbarkeit zur Beilegung von v. S. gibt, setzen die vorgenannten Wege den guten Willen der anderen Streitpartei voraus. Fehlt dieser, dann kann der andere Staat zu den Mitteln von Retorsion und Repressalie greifen. Gewaltanwendung ist nur zur eigenen Verteidigung (militärische Verteidigung gegen Angriffskrieg) völkerrechtlich erlaubt, nicht zur Selbsthilfe (Gewaltverbot, 1) oder Vergeltung. Im Übrigen können militärische Zwangsmaßnahmen durch die Vereinten Nationen beschlossen werden. Bei militärischen Auseinandersetzungen sind die Regeln des Kriegsrechts zu beachten.




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