Künstlername
Künstler legen oft und gern ihren seit Geburt geführten Namen ab und legen sich irgendwelche Fantasienamen zu - ein Pseudonym. Die Führung des Berufs- oder Künstlernamens ist erlaubt. Auch dieser Name geniesst einen besonderen Schutz, eine Tatsache, die noch nicht überallhin vorgedrungen ist. In einer Entscheidung von 1986 stellte das Landgericht Düsseldorf klar, dass auch der Künstlername »Heino« namensrechtlichen Schutz geniesst. Der Inhaber eines Berliner Schallplattenladens hat sich nämlich »Der wahre Heino« genannt.
Viele Unternehmen wollen es vermeiden, ihre bewährten Mitarbeiter zu entlassen, auch wenn die vorhandene Arbeit nicht mehr zu einer vernünftigen Auslastung der Mitarbeiter führt. Sie melden deshalb bei der Bundesanstalt für Arbeit »Kurzarbeit« an. Man versteht darunter die vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit zur Vermeidung von Massenentlassungen. Zumeist enthalten die Tarifverträge Bestimmungen, wie bei der Kurzarbeit zu verfahren ist. Entsprechende Vorschriften können auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat erreicht werden. Deutlich zu machen ist, dass die Einführung der Kurzarbeit zum Mitbestimmungskatalog des Betriebsrats gehört.
Die Kurzarbeit führt dazu, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit und der Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung verpflichtet ist und zwar im Rahmen der festgelegten entfallenden Arbeitszeit.
Ist erkennbar, dass innerhalb der nächsten 12 Monate aufgrund der vorliegenden Aufträge keine durchgehende Beschäftigung der Arbeitnehmer erzielt werden kann, so kann sich der Arbeitgeber, wenn entsprechende rechtliche Voraussetzungen, wie Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertragliche Bestimmungen gegeben sind, an das zuständige Landesarbeitsamt wenden und mitteilen, wie viele Arbeitnehmer er gegebenenfalls entlassen müsste. Soweit ein Betriebsrat in dem Unternehmen existiert, ist dessen Stellungnahme ebenfalls vorzulegen. Das Arbeitsamt wird dann die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld prüfen und gegebenenfalls einen entsprechenden Bescheid erteilen.
Für den Erhalt von Kurzarbeitergeld müssen auch die Arbeitnehmer einen Antrag beim Arbeitsamt stellen. Sie müssen darüber hinaus eine Tätigkeit ausgeübt haben, die beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war. Ausserdem müssen sie sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden oder zumindest dürfen sie keine andere angemessene Arbeit finden können. Grundsätzlich ist die Bezugsdauer auf 6 Monate beschränkt, in aussergewöhnlichen Fällen kann sie bis zu 24 Monaten verlängert werden. Berechnet wird das Kurzarbeitergeld nach dem in letzter Zeit verdienten Arbeitsentgelt und nach der erwarteten Zahl der Arbeitsstunden, wobei für Arbeitnehmer ohne Kinder etwa 63% des letzten Arbeitsentgelts, bei Arbeitnehmern mit einem oder mehr Kindern etwa 68% geleistet werden.
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