Leistung erfüllungshalber Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung zu dem Zweck, dass der Gläubiger wegen seiner Forderung Befriedigung zunächst aus dem Leistungsgegenstand sucht. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber liegt eine Verwertungs- und Tilgungsabrede der Parteien, die im Wesentlichen beinhaltet, dass der Gläubiger die erfüllungshalber hingegebene Leistung treuhänderisch verwertet, dass bezüglich der geschuldeten Leistung ein auf die vorrangige Befriedigung aus der Leistung erfüllungshalber gerichteter pactum de non petendo besteht und dass mit der Befriedigung des Gläubigers aus der Leistung erfüllungshalber der Anspruch auf die geschuldete Leistung erlischt. Die Erfüllung der Schuld tritt daher — anders als bei der Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt noch nicht mit der Annahme erfüllungshalber, sondern erst mit der Befriedigung des Gläubigers aus der bewirkten Leistung ein.
Weitere Begriffe : Administration, Apostolische | relative Sozialwidrigkeit | Arztwahl |
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