Leistung erfüllungshalber

Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung zu dem Zweck, dass der Gläubiger wegen seiner Forderung Befriedigung zunächst aus dem Leistungsgegenstand sucht. In der Annahme einer Leistung erfüllungshalber liegt eine Verwertungs- und Tilgungsabrede der Parteien, die im Wesentlichen beinhaltet, dass der Gläubiger die erfüllungshalber hingegebene Leistung treuhänderisch verwertet, dass bezüglich der geschuldeten Leistung ein auf die vorrangige Befriedigung aus der Leistung erfüllungshalber gerichteter pactum de non petendo besteht und dass mit der Befriedigung des Gläubigers aus der Leistung erfüllungshalber der Anspruch auf die geschuldete Leistung erlischt. Die Erfüllung der Schuld tritt daher — anders als bei der Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt noch nicht mit der Annahme erfüllungshalber, sondern erst mit der Befriedigung des Gläubigers aus der bewirkten Leistung ein.
Ob die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber erfolgt, ist durch Auslegung der Parteivereinbarung zu ermitteln. Besteht die Leistung in der Uhernahme einer neuen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, ist nach der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB im Zweifel von einer Leistung erfüllungshalber auszugehen. Nimmt der Gläubiger zur Begleichung seiner Kaufpreisforderung einen Scheck an, ist daher davon auszugehen, dass dies nur erfüllungshalber geschieht. Der Gläubiger ist dann verpflichtet, den Scheck einziehen zu lassen und die Kaufpreisforderung nur im Falle des Scheiterns des Scheckeinzugs (z. B. mangels Deckung) geltend zu machen. Wird der Scheck eingelöst, erlischt damit nicht nur die Scheckverpflichtung durch Erfüllung, sondern aufgrund der in der Annahme liegenden Tilgungsvereinbarung zugleich die Kaufpreisforderung.

Leistung an Erfüllungs Statt.




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