Pactum de non petendo
Dieser aus dem römischen Recht stammende Begriff findet auch heute noch im Verjährungsrecht Verwendung. Es handelt sich um eine Absprache zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger, bei dem letzterer sich verpflichtet, seinen Anspruch einstweilen nicht geltend zu machen. Beide Parteien haben sich möglicherweise darauf geeinigt, erst ein Schiedsgutachten oder die vorläufig noch nicht erkennbare Schadensentwicklung abzuwarten. Deshalb soll ausdrücklich oder auch stillschweigend vereinbart, keine Verjährung des Schuldanspruchs eintreten. Die Verjährung soll vielmehr gehemmt sein. Kein pactum de non petendo ist die Hemmung der Verjährung, solange zwischen einer Versicherung und dem Geschädigten Verhandlungen über die Höhe oder den Grund der zu erbringenden Leistungen laufen. Das Ergebnis ist jedoch das gleiche, weil auch in diesen Fällen durch die Rechtsprechung eine Hemmung der Verjährung ausdrücklich festgelegt worden ist.
Wer eine Erfindung macht, die neu ist, also nicht schon von einem anderen erarbeitet wurde, und die gleichzeitig gewerblich anwendbar ist, kann sich hierfür ein Patent erteilen lassen. Das Patent ist ein besonderes Schutzrecht, damit kein anderer diese Erfindung verwerten kann. Als Erfindungen werden nicht Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden bezeichnet, ebensowenig besondere Formschöpfungen oder nur Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten. Auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen werden nicht als Erfindungen betrachtet. Die Züchtung von Pflanzen, Sorten und Tierarten fällt ebenfalls nicht unter das Patentrecht.
Neu ist eine Erfindung nur dann, wenn sie nicht schon von einem anderen erbracht wurde und, wenn sie über den gegenwärtigen Stand der Technik hinausgeht. Solange das Patent dem Erfinder zugesprochen ist, hat ausschliesslich er alleine das Recht, die patentierte Erfindung zu benutzen oder damit vorhandene Rechte an andere weiterzugeben. Wer ohne Erlaubnis des Patentrechtsinhabers das Patent gewerblich nutzt, kann nicht nur auf Unterlassung verklagt, sondern auch zum Schadenersatz verpflichtet werden.
Bei den Patentämtern wird eine sogenannte Patentrolle geführt, in der die Patentanmeldungen enthalten und jedermann zugänglich sind. Bevor man also ein Patent anmeldet, kann man schon feststellen, ob es eine entsprechende Erfindung nicht schon gibt. Will man Ansprüche auf oder aus Patenten gerichtlich durchsetzen, kann man sich an Patentgerichte wenden, an denen nicht nur rechtskundige, sondern vor allem auch technische Mitglieder vorhanden sind, welchen die oft sehr komplizierten technischen Sachverhalte auch nahegebracht werden können. Meist werden die Klagen dort auch von besonders ausgebildeten Patentanwälten, die neben dem ersten juristischen Staatsexamen ein technisches Studium absolviert haben müssen, vertreten.
Trotz dieser besonderen Bezeichnung als Testament handelt es sich hier ausnahmsweise nicht um eine Verfügung von Todes wegen, mit der der Nachlass geregelt werden soll, vielmehr will ein Mensch Vorsorge für den Fall treffen, dass die Anwendung lebensverlängemder Massnahmen dann untersagt wird, wenn er todkrank ist und aufgrund der Art seiner Erkrankung diese Massnahmen nicht mehr untersagen kann. Ein Arzt darf nur dann lebensverlängemde Massnahmen durchführen, wenn er die Einwilligung zu dieser Massnahme hat, der Erklärende muss aber schriftlich deutlich machen, dass er eine blosse Verlängerung seiner Leiden nicht mehr wünscht, sondern wegen der besonderen Hoffnungslosigkeit seines Zustandes den möglichst raschen Tod. Eine derartige schriftliche Patientenverfügung entbindet den Arzt gleichwohl nicht von seiner Prüfungspflicht, ob nicht durch lebensverlängemde Massnahmen doch noch ein Heilungserfolg erzielt werden kann. Das Patiententestament wird als Entscheidungshilfe für den Arzt angesehen.
(lat.) Vertragsversprechen (des Gläubigers, die Leistung) nicht zu verlangen, Stundung Lit.: Cremer, K., Das pactum de non petendo, 1959
Vertrag, mit dem der Gläubiger verspricht, eine Forderung (befristet oder unbefristet) nicht geltend zu machen. Er führt — anders als der Erlass — nicht zum Erlöschen der Forderung und berührt auch — anders als bei der Stundung nicht ihre Fälligkeit. Vielmehr erhält der Schuldner die Möglichkeit, gegen die gleichwohl erfolgende Geltendmachung der Forderung eine Einrede (Verteidigungsmittel) zu erheben, die im Prozess zur (ggf. zeitweiligen) Unzulässigkeit der Klage führt. Solange die Forderung nicht geltend gemacht werden kann, tritt die Hemmung der Verjährung ein (§ 205 BGB).
Mit der Hinnahme einer Leistung erfüllungshalber ist nach h. M. regelmäßig ein pactum de non petendo hinsichtlich der ursprünglichen Forderung bis zur Befriedigung aus der erfüllungshalber hingegebenen Leistung bzw. dein Fehlschlagen der Befriedigung verbunden. Nimmt etwa der Verkäufer als Zahlung einen Scheck entgegen, kann er die Kaufpreisforderung erst wieder geltend machen, wenn der Scheck nicht eingelöst wird.
Ein pactum de non petendo kann — anders als nach h. M. der Erlass — auch als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) ausgestaltet werden, mit dem ein drittbegünstigter Schuldner die Einrede gegen den Gläubiger erwirbt.
Praktische Bedeutung hat ein solcher drittbegünstigender pactum den non petendo insbes. für Regressverzichts-, Teilungs- oder Abfindungsabkommen bei Schadensabwicklungen durch Versicherer oder Sozialversicherungsträger, mit denen der Rückgriff gegen bestimmte Dritte ausgeschlossen werden soll.
Hierunter versteht man einen Vertrag, in dem sich der Gläubiger verpflichtet, seine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht geltend zu machen (Stillhalteabkommen). Darin liegt - auch bei unbefristeter Abrede - kein Erlassvertrag; vielmehr wird dem Schuldner nur eine Einrede eingeräumt. Das befristete p. ist als Stundung anzusehen.
Vorheriger Fachbegriff: pactum de non licitando | Nächster Fachbegriff: Pagus