Marke

im Wettbewerbsrecht die Namensbezeichnung eines bestimmten Artikels eines Herstellers oder - bei der Handelsmarke - Händlers, die als Warenzeichen, Gebrauchsmuster oder Ausstattung geschützt ist und von keinem Unbefugten benutzt werden darf.

(§ 3 MarkenG) ist das Zeichen (, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen), das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für die M. gilt das im Marken- rechtsreformgesetz verkündete Markengesetz. Für die Marke entsteht Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als M. in das vom Patentamt geführte Register, durch Benutzung nach Erlangung von Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit als M. (§4 MarkenG). Der Markenschutz gewährt dem Inhaber nach gebührenpflichtiger Eintragung durch das Patentamt ein ausschließliches Recht auf 10 Jahre, aus dem ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch folgen können (§ 14 MarkenG). Lit.: Großner, /., Der Rechtsschutz bekannter Marken, 1998; Thilo, A., Neue Formen der Marke im Markenrecht, Diss. jur. Konstanz 1998; Schuhmacher, K., Die Marken(artikel)piraterie, 2005; RepennAVeidenhiller, Markenbewertung und Markenverwertung, 2. A. 2005; Lange, P., Marken- und Kennzeichenrecht, 2006

Bezeichnung der Produkte (Waren oder Dienstleistungen) eines Unternehmens, die nach dem MarkenG geschützt ist. Die Bezeichnung des Unternehmens selbst (insb. die Firma) unterfällt dem Schutz der geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG. Neben der Marke und der geschäftlichen Bezeichnung ist als Kennzeichenrecht die geografische Herkunftsangabe nach dem MarkenG geschützt.
1) Als Marke schutzfähig sind gem. §3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Regelung eröffnet den markenrechtlichen Schutz grundsätzlich für alle Zeichenformen, die im Gesetz enthaltene Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Erforderlich für den Schutz als Marke ist in jedem Fall die abstrakte Unterscheidungskraft.
2) Der Schutz der Marke beginnt regelmäßig mit der Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder dann, wenn die Marke Verkehrsgeltung (§4 Nr. 2 MarkenG) oder notorische Bekanntheit im Sinne des Art. 6k” der Pariser Verbandsübereinkunft erlangt hat (§ 4 Nr. 3 MarkenG).
3) Im Eintragungsverfahren gern. §§ 32-44 MarkenG stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 MarkenG schon einer Eintragung der Marke entgegen. Insb. die fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und ein bestehendes Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG) schließen die Eintragung aus. Die Kollision mit älteren Marken und anderen Berechtigungen (§§ 9-13 MarkenG) stellt ein relatives Eintragungshindernis dar. Dieses wird im Eintragungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt. Der Berechtigte kann innerhalb einer Frist von drei Monaten Widerspruch gern. § 42 MarkenG einlegen. Der Widerspruch wird in den häufigsten Fällen auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gestützt.
4) Schutzansprüche des Inhabers einer Marke ergeben sich aus § 14 MarkenG und aus § 51 Abs. 1 i. V. m. § 9-13 MarkenG. Die Ansprüche aus § 14 MarkenG bestehen bei identischer Zeichennutzung (§ 14 Abs. 2 Nr.1 MarkenG), bei einer Nutzung mit Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder dann, wenn die Nutzung eine Rufausbeutung oder Rufschädigung bedeuten würde (§ 14 Abs. 2 Nr.3 Marken G) .




Vorheriger Fachbegriff: Margentarife | Nächster Fachbegriff: Marken


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen