Mieterkündigung bei verweigerter Untermieterlaubnis
Im Mietrecht :
Unter bestimmten Umständen kann der Mieter ein Mietverhältnis mit abgekürzter Frist vorzeitig kündigen, d. h. das Mietverhältnis beenden, wenn er eine längere Frist als die gesetzliche vereinbart hat oder auf sein Kündigungsrecht für mehrere Jahre verzichtet hat. Sucht der Mieter beim Vermieter um die Erlaubnis nach, die angemieteten Räume ganz oder teilweise unterzuvermieten, so wird gesetzlich dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt, das Mietverhältnis mit den gesetzlichen Fristen, d.h. mit dreimonatiger Frist, zum Ende eines Kalendermonats (vgl. § 540 Abs. 1 BGB) zu kündigen, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert.
§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch dann anwendbar, wenn kein Recht des Mieters zur Untervermietung besteht, er somit einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hätte. Auch in diesem Fall ist er bei langfristigen Verträgen zu kündigen, wenn ihm die Erlaubnis zur Vermietung als gesamte Mietsache nicht erteilt wird. Das gilt für Wohn- und Geschäftsraummieten; für die Frist bei Wohnraum gilt § 573d Abs. 2 BGB, bei Geschäftsraum § 580a Abs. 4 BGB. Der Mieter kann sich jedoch nicht auf das Sonderkündigungsrecht berufen, wenn bestimmte Gründe in der Person, an die untervermietet werden soll, vorliegen, die dem Vermieter das vorgesehene Untermietverhältnis unzumutbar machen, wie § 540 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz BGB vorsieht. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der bei konkreten Anhaltspunkten befürchten lässt, dass der Hausfrieden massiv gestört oder die Mietsache beschädigt wird. Weitere Stichwörter:
Kündigung durch Mieter, Kündigungsfristen, Sonderkündigungsrecht, Untermietverhältnis
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