Mietsicherheit
Im Mietrecht :
Dieser Begriff meint das Gleiche wie „Kaution".
Die Mietkaution oder Mietsicherheit beruht auf einer besonderen Verabredung zwischen Mieter und Vermieter, die im schriftlichen Mietvertrag enthalten sein kann (vgl. § 551 BGB).
Kautionsvereinbarungen dieser Art waren in der ehemaligen DDR nicht üblich. Eine Kautionsregelung spielte in der ehemaligen DDR vor der Wiedervereinigung praktisch keine Rolle, zumindest was die Wohnraummietverträge betrifft.
Der Vermieter kann auch diesbezüglich keine nachträgliche Änderung der Mietverträge verlangen, die vor dem 3.10.1990 abgeschlossen wurden. Er kann einseitig keine Kaution vom Mieter fordern. Es ist aber selbstverständlich zulässig, im gegenseitigen Einvernehmen auf alte Verträge nachträglich eine Kaution zu vereinbaren. Hinsichtlich der Einzelheiten für Kautionsvereinbarungen wird auf § 551 BGB verwiesen, der auch in den neuen Bundesländern uneingeschränkt anwendbar ist.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter muss der Vermieter über die Kaution abrechnen. Für die Entscheidung über die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution hat der Vermieter eine angemessene Frist zu wahren. Sie wird nur in Ausnahmefällen länger als sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses dauern (BGH, NJW 1987, 2372). Die Miet- rechtsreform hat an der Abrechnungspflicht nichts geändert, sie ist im Gesetz nicht geregelt.
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Durchführung von Schönheitsreparaturen, Ersatzansprüche des Vermieters, Kaltmiete, Kaution, Verwirkung, Wohnungsübergabe
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