Militärische Maßnahmensind unter Beachtung des Völkerrechts, insbes. des Kriegsrechts und des Gewaltverbots, im Rahmen der militärischen Verteidigung zulässig gegen die von einem anderen Staat ausgehende Gewalt. Maßnahmen gegen nichtstaatliche Störer richten sich als polizeiliche Maßnahmen nach dem Polizeirecht des jeweiligen Staates, in Fällen grenzüberschreitender Kriminalität ergänzend nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe; s. a. Schengener Übereinkommen; Vereinte Nationen. M. M. mit militärischen Waffen durch die Bundeswehr im Inland zur Bekämpfung von Naturkatatstrophen oder besonders schweren Unglücksfällen sind nach U. d. BVerfG v. 15. 2. 2006 (NJW 2006, 751) nicht zulässig.
Weitere Begriffe : Ausbleiben des Angeklagten | Einschleichen | privilegierende Tatbestandsmerkmale |
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