Entsendegesetz
1.
Das G über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG) v. 20. 4. 2009 (BGBl. I 799) soll in bestimmten Branchen für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber Mindestarbeitsbedingungen zwingend gewährleisten (§ 1 AEntG). Hiermit soll Sozialdumping verhindert und fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Zu diesem Zweck finden auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Regelungen über Mindestentgeltsätze, Mindesturlaub (Urlaub), Höchstarbeitszeiten (Arbeitszeit), Leiharbeitsverhältnisse und Arbeitsschutz Anwendung (§ 2).
2.
Darüber hinaus gelten die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages für die im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers, wenn der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt oder eine entsprechende RVO erlassen wurde (§ 3, Allgemeinverbindlichkeit). Dies betrifft vor allem folgende Branchen (§ 4):
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Bauhaupt- und Baunebengewerbe,
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Gebäudereinigung,
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Briefdienstleistungen,
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Sicherheitsdienstleistungen und
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Abfallwirtschaft.
Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber dieser Branchen für Arbeit im Inland untertariflich, etwa nach dem Lohngefüge ihres Herkunftsstaates, entlohnt werden. Für Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche bestehen Sondervorschriften (§§ 10 f.).
3.
Die Vorschriften des AEntG gelten zwingend (§§ 2, 9). Zur zivilrechtlichen Durchsetzung haftet ein Unternehmer für ihre Einhaltung durch Nach- und Subunternehmer (§ 14). §§ 16 ff. regeln die Kontrolle (z. B. Meldepflicht) und Durchsetzung durch staatliche Behörden (u. a. Zollbehörden, wie bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23).
4.
Nach § 7 kann das BMAS durch RVO bestimmen, dass die Normen eines Tarifvertrages für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anwendung finden, egal, ob sie ihren Sitz im Inland oder Ausland haben. Auf diese Weise wurden in Deutschland Mindestlöhne für Abfallwirtschaft, verschiedene Baubranchen, Briefdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten, Wäschereidienstleistungen und Gebäudereinigung zeitlich befristet eingeführt. Weitere Branchen sollen folgen. Die Mindestlöhne liegen zwischen 6,30 und 12 EUR/Stunde.
5.
Das AEntG dient auch der Umsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG v. 16. 12. 1996 (ABl. EG 1997 L 18/1). Sie will gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die längere Zeit für ihren Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, dies zu den dort geltenden Arbeitsbedingungen tun. Die Mindestarbeitsbedingungen des Empfangsstaates dürfen daher nicht unterschritten werden. Die Richtlinie fördert so den Sozialschutz und die Herstellung des Binnenmarktes.
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