Nachschieben von Gründen

Ergänzung, Erweiterung oder Richtigstellung einer materiellen, inhaltlichen Begründung eines Verwaltungsaktes im Rahmen eines Verwaltungsprozesses (z. B. wird die ursprünglich mit dem Vorliegen einer Sehschwäche begründete Entziehung einer Fahrerlaubnis im Prozess nunmehr damit begründet, der Inhaber der Fahrerlaubnis habe 18 Punkte im Verkehrszentralregister). Ein solches Nachschieben von Gründen ist von dem — bloß formalen — Nachholen der Begründung zu unterscheiden. Das Nachschieben von Gründen ist zulässig, wenn
— die nachträglich angeführten Gründe bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben und
der Verwaltungsakt durch die neuen Gründe nicht in seinem Wesen geändert wird. Dies ist nach der Rspr. des BVerwG vor allem dann der Fall, wenn eine Ermessensentscheidung vorher keine Ermessenserwägungen enthielt und nunmehr erstmalig das Ermessen ausgeübt wird. Ergänzungen der Ermessensentscheidung sind allerdings zulässig, § 114 S. 2 VwGO, und
— der Betroffene durch das Nachschieben der Gründe
nicht in seiner Rechtsverteidigung betroffen wird. Eine Einschränkung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen sieht § 137 Abs. 2 VwG() hinsichtlich der von der Ausgangs- und Berufungsinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren vor. Da das Revisionsgericht an diese Tatsachenfeststellungen gebunden ist, kommt ein Nachschieben von Gründen nicht in Betracht.

1. Im Prozessrecht spricht man von einem N. v. G., wenn eine Prozesshandlung (z. B. Revisionsbegründung) nachträglich auf neue selbständige Gründe gestützt wird (also keine bloße Ergänzung oder Erläuterung bereits geltend gemachter Gründe). Wenn die G. nur innerhalb bestimmter Frist geltend gemacht werden können, ist ein N. grundsätzlich nicht möglich (vgl. § 345 StPO). Kein N. liegt vor, wenn Gründe geltend gemacht werden, die das Gericht ohnehin zu prüfen hat (z. B. Prozessvoraussetzungen), oder wenn bei der Revision im Strafverfahren die fristgerecht erhobene allgemeine Sachrüge konkretisiert wird. Vom N. v. G. ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit neue Tatsachen und Beweismittel in der Rechtsmittelinstanz noch vorgebracht werden können (Berufung, Verteidigungsmittel).

2. Im Verwaltungsrecht liegt ein N. v. G. vor, wenn ein Verwaltungsakt nachträglich auf andere (in der ursprünglichen Begründung nicht angeführte, aber beim Erlass des VA bereits vorhandene) tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird. Ein VA, dem die erforderliche Begründung fehlt (auch, wenn sie unzulänglich ist), kann - vom Fall der Nichtigkeit abgesehen - durch nachträgliche Begründung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden (§ 45 VwVfG und § 114 Satz 2 VwGO). Zur Aufhebung des VA führt der Begründungsmangel überdies dann nicht, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG).

3. Auch im materiellen Recht spielt das N. v. G. eine Rolle (insbes. bei fristgebunden abzugebenden Erklärungen). So kann z. B. die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nachträglich auch auf andere Gründe gestützt werden, wenn sie nur im Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung bereits vorlagen; allerdings muss auch hierzu der Betriebsrat gehört worden sein (Kündigungsschutz für Arbeitnehmer). Im Mietrecht s. Wohnraummietvertrag (5 d).




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