Abandon

(franz.), Preisgabe von Rechten oder Vermögenswerten. Im Gesellschaftsrecht entschädigungsloser Verzicht auf Gesellschaftsanteil zur Befreiung von der Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft, § 27 GmbHG. In der Seeversicherung Eigentumsabtretung gegen Empfang der Versicherungssumme.

(§ 27 GmbHG, § 501 HGB) ist die Preisgabe des Gesellschaftsanteils (oder Schiffsparts) zwecks Haftungsbefreiung. Dazu ist bei einzelnen Gesellschaften der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, um künftige, in ihrer Höhe nicht übersehbare Beiträge ( Nachschüsse) vermeiden zu können. Den A. gibt es auch im Versicherungsrecht.

, Seehandelsrecht: Im Seehandelsrecht bezeichnet der Begriff Abandon die Aufgabe bzw. Abtretung von verschiedenen Rechten, nämlich die Aufgabe einer Schiffspart (§ 501 Abs.. 1 HGB), die Aufgabe der Frachtgüter statt Frachtzahlung (§ 616 Abs. 2 HGB) sowie die Befugnis des Versicherten, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrag gegen Abtretung der in ans versicherten Gegenstand bestehenden Rechte zu verlangen (§ 861 Abs. 1 HGB).

Gesellschaftsrecht: Recht des Gesellschafters einer GmbH bei einer unbeschränkten Nachschusspflicht seinen Geschäftsanteil gern. § 27 GmbHG aufzugeben.

(franz.). In gewissen Fällen kann der Schuldner durch Herausgabe eines Gegenstands (Sache oder Recht) bewirken, dass er wegen seiner Schuld nicht länger in Anspruch genommen, also von dieser befreit wird. A.rechte finden sich vor allem im Handelsrecht. So kann der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine etwa vereinbarte Nachschusspflicht auf die bereits geleistete Einlage dadurch von sich abwenden, dass er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt (§ 27 GmbHG). A. ist ferner die Aufgabe eines Schiffsparts durch einen überstimmten Mitreeder zur Befreiung von beschlossenen Leistungen (§ 501 HGB), in der Seetransportversicherung die Abtretung des verschollenen versicherten Gutes an den Versicherer gegen Zahlung der Versicherungssumme, in der Transportversicherung allgemein durch Zahlung der Versicherungssumme (§ 141 VVG) sowie im Seefrachtrecht die Aufgabe des beschädigten Frachtgutes gegen Befreiung von der Frachtzahlung. Ähnliche Wirkung hat bei Beschränkung der Erbenhaftung (Dürftigkeitseinrede) oder Vermögensübernahme die Herausgabe der übernommenen Gegenstände an die Gläubiger zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung; der Rückgriff auf das Privatvermögen ist dann ausgeschlossen (§ 1990 I 2 BGB).




Vorheriger Fachbegriff: Abänderungsvertrag | Nächster Fachbegriff: Abarth-Anlage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen