Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
Im Sozialrecht :
Eine Nachversicherung von Rentenversicherungsbeiträgen ist in folgenden Fällen vorgesehen: beim Ausscheiden Deutscher aus dem Dienst einer internationalen Organisation (§204 SGB VI), bei Berechtigten nach dem Gesetz für Entschädigung für Straf- verfnloiincrsmaRnahmen (& 90^ SC1R VTV hei Geistlichen oder Ordensleuten sowie bei Ausbildungszeiten nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (§207 SGB VI). Keine Nachversicherung ist bei der sog. Heiratserstattung mehr möglich (§281 SGB VI). Zur Nachversicherung sind versicherungspflichtige (versicherungspflichtige Personen) und freiwillig versicherte Personen (freiwillige Versicherung) berechtigt (§209 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Die Nachversicherung ist nur für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig (§209 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Für die Berechnung der Nachversicherung sind die Mindestbeitragsbemessungsgrenze, die Beitragsbemessungsgrenze und der > Beitragssatz im Zeitpunkt der Nachversicherung massgebend (§ 209 Abs. 2 SGB VI).
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