Name

Der Name — Familien- und Vorname — besitzt als individuelle Bezeichnung für eine bestimmte Einzelperson große Bedeutung, und daher ist die Namensführung durch das Gesetz geschützt und geregelt.
Namensrecht der Familien
Die Namensgestaltung bei der Eheschließung, Verwitwung und Scheidung ist gesetzlich geregelt. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, sind jedoch, entgegen der früheren gesetzlichen Regelung, nicht mehr dazu verpflichtet. Können sich Mann und Frau nicht auf einen Namen einigen, so behalten sie einfach ihren jeweiligen bis dahin geführten Geburtsnamen.

Die meisten Ehegatten entschließen sich dazu, bei der Heirat entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Dabei hat derjenige Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehenarne wird, das Recht, durch eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem (neuen) Ehenamen seinen Geburtsnamen bzw. den bis zur Erklärung geführten Namen voranzustellen oder anzufügen. Sollte er einen Doppelnamen tragen, dann muss er sich für einen davon entscheiden, damit keine unübersichtliche Namenaufzählung entsteht. Als Folge dieser Regelung kann man einem Doppelnamen nicht ansehen, welchen Geburtsnamen die Ehefrau oder der Ehemann hat. Auch ein Doppelname, den einer der beiden Ehegatten bereits vor der Heirat führte, kann als Ehename gewählt werden. Wegen der gebotenen Übersichtlichkeit darf in diesem Fall aber der Ehegatte mit dem anderen Geburtsnamen diesen nicht mehr dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Finden sich zwei Ehepartner, die beide vorher bereits Doppelnamen tragen, so müssen sie nach einer Lösung suchen, die keinen mehr als zweiteiligen Ehenamen entstehen lässt.
Verwitwete und geschiedene Ehegatten behalten ihren Ehenamen. Sie dürfen allerdings, wenn sie wollen, auch wieder ihren Geburtsnamen annehmen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hatten. Sie dürfen dem Ehenamen auch ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen.

§ 1355 BGB
Geburtsname des Kindes
Nach bisheriger Rechtslage war zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern bei der Namensgebung zu unterscheiden. Mit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreformgesetz strebt der Gesetzgeber eine Gleichstellung der ehelichen und der nicht ehelichen Kinder an, die sich u. a. auch im Namensrecht auswirkt.
Folgerichtig sind die neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr in unterschiedlichen Titeln enthalten, sondern sind zusammengefasst worden.
Bei verheirateten Eltern erhält das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Hierbei ist aber natürlich Voraussetzung, dass auch tatsächlich ein solcher gemeinsamer Ehename gewählt wurde. Führen die Eltern hingegen keinen Ehenamen — d. h., jeder Elternteil hat seinen vor der Eheschließung geführten Geburtsnamen beibehalten —, so müssen sie einen der beiden von ihnen geführten Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Ist eine solche Entscheidung getroffen worden, dann gilt sie auch für weitere gemeinsame Kinder, sodass es innerhalb einer Familie keine ehelichen Kinder mit verschiedenen Geburtsnamen geben kann.
Falls sich die Eltern jedoch nicht auf einen Familiennamen für das Kind einigen können, überträgt das Familiengericht nach Ablauf eines Monats nach der Geburt das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Gegebenenfalls setzt das Familiengericht dieser Person eine Frist zur Ausübung dieses Rechts. Verhält sich der Elternteil dann passiv und übt sein Bestimmungsrecht nicht aus, so erhält das Kind dessen Namen. Das bedeutet, dass das Familiengericht mit der Auswahl des Elternteils praktisch den Geburtsnamen für das Kind festlegt.

Wenn der Ehename eines Paares ein Doppelname ist, bekommt auch das Kind diesen als Geburtsnamen. Führt nur ein Elternteil einen Doppelnamen, weil ein zweiter Name dem Ehenamen hinzugefügt wurde, dann kann dieser Doppelname nicht auf das Kind übergehen, sondern es führt dann als Geburtsname den von beiden Eltern gewählten eingliedrigen Ehenamen.

Es kann auch vorkommen, dass Eltern ihren Ehenamen erst nach der Geburt ihres Kindes bestimmen. Wenn sich dadurch für das Kind eine Namensänderung ergibt, gilt diese dann automatisch. Ab Vollendung des fünften Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen die Kinder allerdings einer solchen Namensänderung zustimmen. Dabei werden sie gesetzlich von den Eltern vertreten, die aber bei ihrer Entscheidung der Zustimmung des Familiengerichts bedürfen. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres können die Kinder selbst einwilligen.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, das Kind also nicht ehelich ist, entscheidet das Sorgerecht. Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits eine wirksame Entscheidung für das gemeinsame Sorgerecht getroffen, dann verläuft die Namensgebung nicht anders als bei ehelichen Kindern. Andernfalls erhält wie bisher die Mutter mit der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge, sodass von ihrem Namen der Geburtsname des Kindes abgeleitet wird. Die nachträgliche Begründung gemeinsamer Sorge ist jederzeit möglich und kann dann auch zu einem neuen Namen des Kindes führen.
Vorname
Das Recht, den Vornamen eines Kindes zu bestimmen, steht den Eltern entweder gemeinsam zu oder nur dem sorgeberechtigten Elternteil. Können sich die Eltern nicht einigen, dann überträgt das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die alleinige Entscheidung über die Namensgebung.

Im Normalfall wird die Anzahl der Vornamen auf vier beschränkt, wobei mehr als zweigliedrige Vornamenkombinationen mit Bindestrichen als unzulässig angesehen werden. Wichtig bei der Wahl des Vornamens ist, dass daraus das Geschlecht des Kindes ersichtlich wird; d. h., der Vorname muss ohne langes Raten als Name für einen Jungen oder ein Mädchen erkennbar sein. Wenn dies im Einzelfall Schwierigkeiten machen sollte, so bestehen die Standesämter darauf, dass noch ein Name, der eindeutig zugeordnet werden kann, hinzugefügt wird. Die Vornamen, die Eltern für ihr Kind auswählen, dürfen weder die allgemeinen guten Sitten verletzen noch vollkommen frei erfunden sein. Allerdings ist dies in der Rechtsprechung äußerst umstritten; so wurden beispielsweise Ausnahmen bei dem Phantasienamen Samandu Bastian gemacht, weil er ein angenehmes Klangbild habe und das Kind nicht lächerlich mache (Bay. ObLG BReg. 1Z 79/83; NJW 1984, S. 1362).

Auf einige Punkte haben sich die Gerichte allgemein festgelegt. So wird bei den Namen Heike und Eike ein weiterer weiblicher bzw. männlicher Vorname verlangt. Kai gestatten die Richter ausschließlich als männlichen Vornamen, Arne darf auch nicht durch die Verbindung mit einem zweiten weiblichen Vornamen für Mädchen verwendet werden und Christin wird auch nicht mithilfe eines weiteren, männlichen Vornamens für einen Jungen gestattet. Der Name Maria ist hingegen schon seit langem mit einem entsprechenden Beinamen auch für einen Jungen erlaubt. Einige Namen sind jedoch von der Rechtsprechung generell für unzulässig erklärt worden. Dazu gehören u. a. Verleihnix, Windsbraut, Woodstock, Schröder und Jesus.
Namensänderung
Für die Änderung eines Vornamens oder Familiennamens muss es einen gewichtigen Grund geben, beispielsweise dass der Name anstößig, diskriminierend oder lächerlich ist. Die zuständige Stelle, an die man sich mit einem solchen Anliegen wenden kann, ist die Verwaltungsbehörde und im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Verwaltungsgericht.
Häufig wird eine Namensänderung im Zusammenhang mit der Scheidung eines Elternpaares beantragt. Wenn etwa das Kind bei der Mutter bleibt und diese erneut heiratet, führt sie unter Umständen einen neuen Ehenamen. Haben in solchen Fällen beide Ehegatten Kinder aus früheren Ehen, so leben in der neuen Familie Kinder mit verschiedenen Familiennamen zusammen. Da dies im Alltag für die Kinder Probleme mit sich bringen kann, wurde die Möglichkeit der so genannten Einbenennung geschaffen. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den neuen Ehenamen erteilen, wenn der neue Ehegatte zustimmt. Hieß das Kind bisher nach dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, dann muss dieser zustimmen oder das Familiengericht kann die Zustimmung ersetzen. Die Gerichte bejahen dann eine solche Namensänderung, wenn diese dem Kindeswohl dient, und das wird etwa bei der geschilderten Konstellation in der Regel angenommen. Vermag der nicht sorgeberechtigte Elternteil des Kindes, meist der leibliche Vater, der im Rahmen eines solchen Verfahrens anzuhören ist, keine triftigen Gründe gegen die Namensänderung vorzubringen, sondern ist er damit lediglich nicht einverstanden, so kann er die Namensänderung zumeist nicht verhindern.

§§ 1616 ff. BGB
Geschlechtsumwandlung
Nach einer Geschlechtsumwandlung ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung des Vornamens. Einzelheiten, die damit zusammenhängen, sind im Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 geregelt.

Bei uns führt jede (natürliche) Person einen Namen, der aus dem Familien- oder Nachnamen und (mindestens einem) Vornamen besteht. Der Familienname ist gesetzlich festgelegt: Ein eheliches Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern (§1616 BGB), ein nichteheliches Kind den Familiennamen, den seine Mutter zur Zeit seiner Geburt führt (§1617 Abs. 1 BGB). Heiratet seine Mutter später, so kann das Kind den Ehenamen oder den Familiennamen des Vaters erhalten (einbenannt werden, §1618 BGB). Bei Eheschließung können die Eheleute einen ihrer bisherigen Familiennamen als gemeinsamen Ehenamen wählen (§1355,608). Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht Ehename geworden ist, kann seinen Familiennamen dem Ehenamen voranstellen (Doppelname). Den Vornamen eines Kindes können dessen Eltern frei bestimmen. Spätere Namensänderungen sind nur mit behördlicher Genehmigung, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt wird, zulässig (Gesetz über Namensänderungen aus dem Jahre 1938). Eine automatische Änderung des Familiennamens erfolgt bei einer Annahme an Kindes Statt, einer -»Legitimation oder einer Anfechtung der Ehelichkeit.

Der Name dient zur Bezeichnung und Unterscheidung. Führen dürfen einen Namen: Einzelpersonen ihren bürgerlichen N. und einen Deckn. (Pseudonym), Kaufleute einen Firmennamen (Firma), juristische Personen oder Personengemeinschaften (z. B. politische Partei) einen Cesamtn. Das N.nrecht ist ein Persönlichkeitsrecht. Gegen Missbrauch ist der N.nsträger geschützt (§ 12 BGB, § 37 HGB, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Bei einer N.nsverletzung kann er Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Familienname wird derN. des Mannes, die Frau kann ihren Mädchennamen anhängen; wegen der Folgen der Ehescheidung siehe dort. Den Vornamen des Kindes bestimmen die Eltern. Das nichteheliche Kind erhält den N.n der Mutter, Einbenennung ist möglich. Der N. wird auch durch Adoption und -Ehelicherklärung erworben. Adelsprädikate gelten als Namensbestandteil. a. Rufname, Namensänderung, Namensverletzung. - In Österreich und der Schweiz gelten ähnliche Regelungen. Adelsbezeichnungen dürfen in Österreich seit 1919 nicht mehr als N. geführt werden. Die Geschiedene erhält in der Schweiz ihren Mädchennamen wieder.

ist die Bezeichnung einer einzelnen Person oder eines einzelnen Gegenstands zum Zweck der Heraushebung aus einer Gattung bzw. der Unterscheidung von anderen Personen und Gegenständen. Im Privatrecht ist der N. einer Person ein besonderes Persönlichkeitsrecht (§12 BGB, Namensrecht), das bei Störungen (Bestreiten eines eigenen Gebrauchs durch Fremden, Gebrauch des eigenen Namens durch Fremden) einen Beseitigungsanspruch und Unterlassungsanspruch gewährt. Gegebenenfalls kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der N. eines Menschen besteht aus dem (frei von den Eltern eines Kindes für dieses wählbaren) Vornamen und dem (in Deutschland seit dem Hochmittelalter erscheinenden grundsätzlich festen) Familiennamen (Nachnamen). Er wird vor allem durch Geburt (Geburtsname, §1616 BGB), Eheschließung (Ehename, § 1355 BGB) oder Annahme an Kindes Statt sowie auf Grund besonderer Erklärungen erworben. Heiratet die geschiedene sorgeberechtigte Mutter wieder, so haben die mit ihr in der neuen Familie lebenden Kinder ein Recht darauf, dass ihr Familienname auch gegen den Willen ihres Vaters durch den neuen Familiennamen der Mutter ersetzt wird. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können bei gemeinsamem Sorgerecht einvernehmlich den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Der N. kann auf Antrag bei Vorliegen bestimmter Gründe geändert werden. Handeln in eigenem Namen, Handeln in fremdem Namen, Pseudonym Lit.: Spoenla-Metternich, S. v., Namenserwerb, 1997; Schorlemer, B. v., Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Namensänderung, 1998; Westermann-Reinhardt, J., Das Ehe- und Familiennamensrecht, Diss. jur. Hannover 1999; Wagner-Kern, M., Staat und Namensänderung, 2002; Beier, D., Recht der Domainnamen, 2004

s. im Folg. sowie Firma, Pseudonym, Adelsprädikate.




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