Namensangabe, falsche
Wer gegenüber einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Beamten, insbes. Polizeibeamten, oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über Namen, Stand, Beruf, Gewerbe, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, wird mit Geldstrafe bis zu 500 EUR oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft (§ 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB), Personalien.
gegenüber einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr (Wachposten, vgl. §§ 1, 4 UZwGBw vom 12. 8. 1965, BGBl. I 796) ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bis 1000 EUR - bei fahrlässiger Annahme der Unzuständigkeit bis 500 EUR - bedroht. Dasselbe gilt für unrichtige Angaben über Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit, desgl. für das Verweigern der Angaben. Die Zuständigkeit für das Auskunftsverlangen ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem für Polizeibeamte (auch Bundespolizei-, Zollbeamte), wenn der Befragte als Beschuldigter oder Zeuge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Frage kommt, sowie aus den Meldevorschriften. Die Ahndung (Bußgeld, Bußgeldverfahren) ist aber nur zulässig, wenn das Auskunftsverlangen formell und materiell rechtmäßig und verhältnismäßig war (BVerfG NJW 1995, 3110).
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