Nichtigerklärung durch gerichtliche Entscheidung ist im Gesetz zur Schaffung klarer Verhältnisse (im Interesse der Rechtssicherheit) u. a. in folgenden Fällen vorgesehen: 1) Auf N. einer Aktiengesellschaft kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates klagen, wenn die Satzung der Gesellschaft keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens enthält oder wenn die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig sind. Die Klage muss binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erfolgen; § 275 ff. AktienG. Für die GmbH enthalten die §§ 75 ff. GmbHG eine ähnliche Regelung. - 2) Ein Patent wird auf Antrag durch den Nichtigkeitssenat (Patentgericht) u. a. dann für nichtig erklärt, wenn die patentierte Erfindung nicht neu war; § § 13,13 a Patentgesetz, Patent. - 3) N. einer Ehe -+Ehenichtigkeitsklage. - 4) N. von Urteilen Wiederaufnahme (im Zivilprozess).
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