Nutzungsausfallentschädigung
Der Schadenersatzanspruch nach einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug umfasst in der Regel auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die notwendige Reparaturzeit oder bei einem Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit.
Voraussetzung für die Zahlung einer solchen Nutzungsausfallentschädigung ist u. a., dass das beschädigte Fahrzeug während der genannten Zeiten tatsächlich hätte benutzt werden können. Ein Anspruch darauf ist deshalb z. B. dann nicht gegeben, wenn der einzige Nutzer des Wagens unfallbedingt bettlägerig ist. Auch wenn ein vorhandener Zweitwagen benutzt werden kann, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, da der Einsatz des Zweitwagens zumutbar ist.
Wird der beschädigte Wagen nicht repariert und weiterbenutzt oder rechnet der Geschädigte auf der Basis eines Sachverständigengutachtens ab, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen, dann wird nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ebenfalls keine Nutzungsausfallentschädigung gewährt.
Wird der Wagen jedoch repariert, so besteht in der Regel ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Allerdings ist dafür im Allgemeinen ein Nachweis über die Durchführung der Reparatur erforderlich, beispielsweise durch eine entsprechende Bestätigung der Werkstatt oder — wenn man die Reparatur selbst vornimmt bzw. von einem Freund vornehmen lässt — durch die Vorlage von Fotos, auf denen das reparierte Fahrzeug abgebildet ist (LG Oldenburg, DAR 1993, 437).
Geltung für alle Fahrzeuge
Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt sowohl bei privaten wie auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, außerdem sowohl für Pkw wie auch für Geländewagen, Transporter, Krafträder, Fahrräder oder Wohnmobile, die wie Pkw laufend genutzt werden (OLG Hamm NZV 1989, 230).
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen niedriger als bei neuwertigen anzusetzen ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein nennenswerter Abzug nur bei überalterten Fahrzeugen gerechtfertigt.
Nachweis des Anspruchs
Die Beweislast hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung liegt nach den zivilrechtlichen Grundsätzen beim Geschädigten. Er muss insbesondere nachweisen, dass sein Fahrzeug unfallbedingt ausgefallen ist und dass seinerseits sowohl Nutzungsmöglichkeit als auch Nutzungswille bestanden haben.
Siehe auch ADAC-Mitteilungen der Juristischen Zentrale Nr. I. 15/99
Wer sein Kraftfahrzeug nicht benutzen kann, weil es sich infolge des Unfalls in Reparatur befindet oder weil Totalschaden eingetreten ist und der Ersatzwagen noch nicht beschafft werden konnte, hat für die Zwischenzeit einen Schadenersatzanspruch wegen des entgangenen Gebrauchsvorteils auch dann, wenn er weder ein Taxi oder einen Mietwagen noch ein Selbstfahr-Kraftfahrzeug in Anspruch genommen hat. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung wurde von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Vielfach wurde nur ein Betrag in Höhe von 40 % bis 50% der sonst entstandenen Mietwagenkosten dem Geschädigten zugebilligt (Tagessätze schwanken zwischen 8, EUR für VW 1200 u. 28, EUR für Mercedes 250 SL/280 SL). In der Regel wird er jedoch höher liegen. Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Sätze Höchstsätze sind und der Wert des Nutzungsausfalles von dem jeweiligen Pkw-Typ abhänge. Die von den beiden genannten Autoren errechneten Sätze können im Einzelfall noch einer Kürzung unterliegen.
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