Obdachlosenunterbringung
Im Mietrecht :
Immer wieder laufen Mieter Gefahr, ihre Wohnung zu verlieren und deswegen obdachlos werden. Wer auf Grund eines rechtskräftigen Räumungsurteils aus der Wohnung ausziehen muss und bis zur Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher trotz intensiver Suche keinen Ersatz gefunden hat, kann nicht unvermittelt auf die Straße gesetzt werden.
Die örtliche Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern, dass für den Mieter Obdachlosigkeit eintritt. Die zuständige Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass der nunmehr Wohnungslose zumindest vorübergehend und notdürftig untergebracht bzw. beherbergt wird.
Steht dem Mieter eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher bevor, so hat die Obdachlosenbehörde (Polizeibehörde, Amt für öffentliche Ordnung) die Möglichkeit, den Mieter in seine bisherige Wohnung wieder einzuweisen. Die Unterbringung des Räumungspflichtigen durch die Behörde ist nicht erst bei oder nach Durchführung der Zwangsräumung, sondern schon bei drohendem Verlust der bisherigen Unterkunft zulässig.
Dies gilt selbst dann, wenn der räumungspflichtige Mieter keinen weiteren gerichtlichen Vollstreckungsschutz oder Räumungsschutz erhalten kann oder will. Betreibt ein Räumungsgläubiger (Vermieter) die Zwangsräumung einer Wohnung, so ist der zuständige Gerichtsvollzieher verpflichtet, die Obdachlosenbehörde vom bevorstehenden Räumungstermin zu informieren.
Wird der Mieter in seine bisherige Wohnung wieder eingewiesen, d.h. andererseits, dass die Wohnung des Vermieters beschlagnahmt wird, so begründet die Einweisungsverfügung keinen neuen Mietvertrag, sondern es wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Räumungspflichtigen begründet. Aus diesem Grunde hat der Räumungspflichtige bzw. Obdachlose weder gegen die Behörde noch gegen den ehemaligen Vermieter Rechte, die ihm als Mieter kraft Gesetzes oder auf Grund des Mietvertrages zustehen würden.
Das Eingreifen der Polizeibehörde als Obdachlosenbehörde (Amt für öffentliche Ordnung) dient lediglich dazu, eine vorübergehende Notlage eines Bürgers der Gemeinde zu beseitigen. Deshalb kann die Obdachlosenunterbringung auf eine notwendige Unterkunft beschränkt sein, d. h., das Obdach sollte als Mindeststandard einen Raum zum Aufstellen der unentbehrlichen Einrichtungsgegenstände haben. Außerdem soll ein menschenwürdiger Aufenthalt mit entsprechender Lebens- und Haushaltsführung möglich sein. Für ausreichende sanitäre Verhältnisse und für die Beheizbarkeit des Obdachs hat die Obdachlosenbehörde Sorge zu tragen.
Verfügt die Obdachlosenbehörde über nur unzureichende Obdachlosenunterkünfte, so ist es auch denkbar, dass der Räumungspflichtige in einem möblierten Raum, der sich in einem Gasthaus befindet, untergebracht wird. Der vorhandene Hausrat ist dann anderweitig einzulagern.
Weitere Stichwörter:
Ersatzwohnraum, Möbliertes Zimmer, Nutzungsentschädigung, Räumung, Räumungsfrist, Räumungsfristverlängerung, Vollstreckungsschutz, Wiedereinweisung
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