Obdachlose
, Sozialrecht: nichtsesshafte Personen ohne gesicherten Wohnraum. Neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Normen, z.B. Wohnungseinweisung von Obdachlosen durch Ordnungsbehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr, regelt ab 1.1. 2005 § 34 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, dass bei Nichtzahlung des Mietzinses und Erhebung einer Klage auf Wohnungsräumung gem. § 554 BGB von dem zuständigen Amtsgericht unverzüglich Daten zu dem streitigen Mietverhältnis und über den Stand des Rechtsstreits mitzuteilen sind.
Die Bekämpfung der Obdachlosigkeit gehört zu den Aufgaben der Ordnungsbehörden oder der Verwaltungspolizei (Polizei), da der O. eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeutet; er ist Störer i. S. des Polizeirechts. Obdachlosigkeit liegt nur vor, wenn die betreffende Person keinerlei Unterkunft hat, nicht schon dann, wenn diese nur unzureichend ist. Die Zulässigkeit von Maßnahmen bei Obdachlosigkeit bestimmt sich nach Landesrecht. Die Behörde muss zunächst versuchen, den O. in behördeneigenen (oder von ihr angemieteten) Räumen unterzubringen. Nur wenn dies nicht möglich ist (Notstand 3), kann sie den O. im Wege einer Einweisungsverfügung zwangsweise in den Räumen Dritter unterbringen. Die Einweisung darf nur so lange dauern, wie die Behörde keine anderweitige Unterkunft verschaffen kann. Während der Einweisungszeit hat der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Entschädigung. Allgemein ist anerkannt, dass der frühere Mieter zur Vermeidung drohender und anders nicht abwendbarer Obdachlosigkeit auch in die zwangsgeräumte Wohnung wieder eingewiesen werden kann.
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