Omnibusse

- Kraftomnibusse - sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung bestimmt sind und mehr als 8 Fahrgastsitzplätze haben (§ 30 d StVZO, § 6 I 1 FahrerlaubnisVO v. 18. 8. 1998, BGBl. I 2214, m. Änd). Der Unternehmer bedarf einer behördlichen Genehmigung nach dem PBefG, der Fahrer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 6 I 1 FahrerlaubnisVO). Technische Sondervorschriften gelten nach §§ 30 d, 32 ff. StVZO u. a. für Notausstiege, Feuerlöscher und Brennverhalten der Inneneinrichtung und die Innenbeleuchtung (§ 54 a StVZO); zum Fahrtschreiber vgl. § 57 a StVZO. Über die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsbegrenzer, über die zugelassene Lenkzeit durch denselben Fahrer Kraftfahrer. O. können nach der VO über die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen auf der Straße v. 21. 5. 2003 (BGBl. I 774) m. Änd. nicht angekündigten Kontrollen unterzogen werden. Den EU-Marktzugang über Gemeinschaftslizenzen regelt die EG-Bus-Durchführungsverordnung v. 11. 8. 2004 (BGBl. I 2169) m. Änd., s. a. öffentlicher Personennahverkehr, Linienverkehr. S. ferner Fahrtschreiber, Gefährdungshaftung, Kontrollgerät, Mietomnibusse, Straßenverkehrshaftung.




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