Partnerschaftsvertrag
Da bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften eine große Rechtsunsicherheit herrscht, ist der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags zu empfehlen. Damit können viele Fragen, die im Verlauf der Lebensgemeinschaft oder nach einer Trennung auftreten, schon im Voraus geklärt werden.
* Ein Partnerschaftsvertrag muss schriftlich abgefasst werden. Wer ganz sichergehen will, lässt ihn notariell beurkunden.
* In einem solchen Vertrag wird vereinbart, wie hinsichtlich des beiderseitigen Erwerbseinkommens der Familienunterhalt bestritten werden soll, wie man also das Haushaltsgeld im Einzelnen verteilen will.
* Im Vertrag werden die Rechte am gemeinsamen Hausrat festgelegt. Am besten fertigt man zu diesem Zweck eine Inventarliste an und ordnet die wichtig erscheinenden Teile jeweils einem Partner zu.
Für den künftigen Eigentumserwerb sollte man Regelungen treffen, da die Eigentumslage später möglicherweise nicht mehr eindeutig zu rekonstruieren ist. Größere Vermögensbewegungen sollten nur auf der Basis von Einzelverträgen vorgenommen werden, aus denen hervorgeht, ob es sich um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt hat.
* Beim Immobilienerwerb ist zu bedenken, dass der gemeinsame Eigentumserwerb mit gemeinsamem Eintrag ins Grundbuch grundsätzlich die gerechteste Lösung darstellt.
* Unbedingt sollte man die Nutzung der gemeinsamen Wohnung regeln. Ist nur einer von beiden der Mieter, dann sollte er dem Partner eine Räumungs- oder Nutzungsfrist garantieren. Günstiger ist es, wenn der Mietvertrag in beider Namen abgeschlossen wird — allerdings können dann auch nur beide gemeinsam das Mietverhältnis aufkündigen.
* Für den Fall, dass die Partner gemeinsame Kinder haben, sollte der Vertrag eine Vereinbarung darüber enthalten, wie der berufstätige Partner den Kinder betreuenden Partner finanziell versorgt, und zwar während des Zusammenlebens, nach einer Trennung und eventuell auch im Alter. Man kann sich dabei den gesetzlichen Unterhaltspflichten unter Eheleuten anpassen.
Zwei wichtige Punkte lassen sich allerdings nicht durch einen Partnerschaftsvertrag regeln:
* Fragen, die das Sorgerecht für gemeinsame Kinder betreffen, dürfen nicht in einem derartigen Vertrag festgelegt werden.
* Man kann durch den Vertrag nicht Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Partner übertragen.
regelt das Zusammenleben von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Insbesondere die rechtliche Gestaltung der vermögensrechtlichen Beziehung der Partner obliegt derartigen Verträgen regelmäßig. Dies erleichtert die Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle der Trennung.
(Partner-Service-Vertrag) Ehevermittlung.
Vorheriger Fachbegriff: Partnerschaftsregister | Nächster Fachbegriff: Partnervermittlung