Sorgerecht

Die elterliche Sorge oder das Sorgerecht umfasst alle Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Sie bezieht sich sowohl auf die Person des Kindes — Personensorge — als auch auf dessen Vermögen — Vermögenssorge. Die Eltern üben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes aus. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Gelingt dies nicht, können sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Bei ehelich geborenen Kindern haben die Eltern automatisch das gemeinsame elterliche Sorgerecht. Eine Veränderung tritt erst dann ein, wenn dies zum Wohl des Kindes mittels gerichtlicher Hilfe geboten ist oder unter Umständen im Fall einer Scheidung der Eltern.

Bei nicht ehelichen Kindern war es bislang so, dass automatisch die Mutter das Sorgerecht erhielt und dem Vater allenfalls Besuchsrechte zugestanden wurden. Seitdem im Juli 1998 das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten ist, besteht auch im Hinblick auf das Sorgerecht eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder, da von nun an auch nicht miteinander verheiratete Eltern eine gemeinsame Sorge für gemeinsame Kinder begründen können. Nach §1626a BGB müssen sie zu diesem Zweck lediglich eine Erklärung abgeben, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen. Dies kann bereits vor der Geburt geschehen, muss aber öffentlich, entweder durch
den Notar oder das Jugendamt, beurkundet werden. Somit hängt es nun also bei nicht verheirateten Eltern nicht mehr von der Gesetzeslage ab, ob sie gemeinsam die Sorge für ihre Kinder übernehmen, sondern es unterliegt ihrer Entscheidung. Kommt allerdings keine gemeinsame Erklärung zustande, dann bleibt es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.
Elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung der Eltern
Nach der neuen Regelung dauert auch nach einer Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht der Eltern kraft Gesetzes fort.

Dennoch kann es auch jetzt aus Anlass einer Scheidung zur Alleinsorge eines Elternteils kommen. Die erste Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern gegensätzliche Sorgerechtsanträge stellen, dass ein Elternteil also die elterliche Sorge für sich allein begehrt. In dem Fall muss das Gericht dem Elternteil das Sorgerecht übertragen, dessen Alleinsorge dem Kindeswohl am besten dient. Das Gericht hat also mithilfe des Jugendamtes und gegebenenfalls eines kinderpsychologischen Gutachtens wie früher das Kindeswohl zu ermitteln und danach zu entscheiden.

Ein besonderer Fall ist dann gegeben, wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass beide Eltern gleichermaßen gut zur Ausübung der elterlichen Sorge geeignet sind. In einer solchen Situation bleibt es bis zu einer neuen Antragstellung und einer entsprechenden neuen gerichtlichen Entscheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Auch wenn nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beansprucht und sich am Ende der Prüfung des Gerichts herausstellt, dass er dafür ungeeignet erscheint bzw. dass dies dem Kindeswohl nicht dienlich ist, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen.

Lediglich dann, wenn beide Eltern gemeinsam den Antrag stellen, einem von ihnen die elterliche Sorge zu übertragen, muss das Gericht entsprechend entscheiden. Wenn das Kind bereits 14 Jahre alt ist, hat es ein Mitspracherecht. Sollte es der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils widersprechen, so bleibt es gemäß § 1671 BGB ebenfalls wiederum bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.
Die gesetzliche Ausgestaltung zeigt, dass im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung die gemeinsame elterliche Sorge der Normalfall ist und dass nur unter bestimmten, als Ausnahmeregelungen geltenden Voraussetzungen davon abgewichen werden soll.
Alleinsorge eines Elternteils
Eine ursprüngliche elterliche Sorge des Vaters ist nicht vorgesehen. Allerdings kann jeder Elternteil die Alleinsorge beim Familiengericht beantragen, wenn er den anderen für ungeeignet hält, die elterliche Sorge auszuüben — und dies auch beweisen kann —, und wenn die Übertragung auf ihn dem Kindeswohl dienen würde.
Ansonsten geht die Alleinsorge dann auf einen Elternteil über, wenn der bis dahin alleinsorgeberechtigte andere Elternteil entfällt, etwa durch Tod oder den Entzug des Sorgerechts. Je nach Einzelfall geschieht dies automatisch oder wird ausdrücklich vorgenommen.
Vorläufiger Rechtsschutz
Zum Wohl des Kindes kann es notwendig sein, eine endgültige rechtskräftige Entscheidung in einem isolierten Sorgerechtsverfahren oder einem Scheidungsverfahren nicht abzuwarten. Wenn beispielsweise Kinder misshandelt werden, ist sofortiges Einschreiten geboten. In einem solchen Fall kann vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden. Der Verfahrensablauf gleicht in etwa dem bei einer einstweiligen Verfügung; allerdings entscheidet das Gericht angesichts der Tragweite der Angelegenheit nie ohne mündliche Verhandlung.

Siehe auch Einstweilige Verfügung, Kinder, Nicht eheliche Kinder


Finanzielle Folgen des Umgangsrechts
Sachverhalt: Im hier behandelten Fall verblieb nach der Scheidung beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Vater und Mutter vereinbarten, dass der Vater das Kind einmal im Monat an einem Wochenende besuchen sollte. Allerdings wohnten die Eltern in verschiedenen Orten und jedesmal war eine Strecke von 160 km zurückzulegen. Um die Frage zu klären, wer die dafür notwendigen Aufwendungen zu tragen hatte, wurde das Gericht angerufen.

Urteil und Begründung: Das Oberlandesgericht hat festgestellt — und so die bis dahin herrschende Rechtsprechung bekräftigt—, dass die organisatorischen Lasten und die damit verbundenen Kosten demjenigen Elternteil zur Last fallen, der den Umgang mit dem Kind begehrt. Von diesem Grundsatz ist auch dann nicht abzuweichen, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.

OLG Hamm 1 UF 31/95; NJW-RR 1996, S. 325

gleichbedeutend mit elterlicher Sorge.

der Eltern für die Person ihrer Kinder sind Teil der elterlichen Gewalt. Die gröbliche und gewissenlose Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflicht ist strafbar (§ 170 StGB).

(§ 1626 I BGB) ist das Recht der Eltern eines minderjährigen Kindes, kraft der elterlichen Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. Personensorge, Vermögenssorge Lit.: Bruns, K., Das Sorgerechts verfahren, 2004; Oel- kers, H., Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 2. A. 2004




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