Patronatserklärung

Erklärung eines Dritten mit dem Inhalt, den Schuldner einer Forderung finanziell so auszustatten, dass dieser zur Erfüllung in der Lage ist. Patronatserklärungen werden v. a. von Konzernobergesellschaften gegenüber einem Gläubiger einer Tochtergesellschaft abgegeben
Eine harte Patronatserklärung begründet eine vertragliche Verpflichtung des Patrons, die Tochtergesellschaft mit ausreichend Liquidität zu versehen.
„Wir verpflichten uns, unsere Tochtergesellschaft finanziell so auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten Ihnen gegenüber fristgemäß nachzukommen.”
Ist die Forderung des Gläubigers infolge Insolvenz der Tochtergesellschaft uneinbringlich, haftet der Patron dem Gläubiger unmittelbar. Umstritten ist, ob sich diese Haftung im Wege der Auslegung aus der Patronatserklärung selbst ergibt oder auf der Unmöglichkeit der Erfüllung beruht. Die Patronatserklärung ist ein der Bürgschaft ähnliches Sicherungsmittel. Wie die Bürgschaft ist auch die Patronatsverpflichtung akzessorisch. Besteht die Hauptschuld nicht oder ist sie ein-redebehaftet, entfällt grundsätzlich auch die Leistungspflicht des Patrons.
Eine weiche Patronatserklärung stellt lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung dar.
Die Erklärung „Wir stehen jederzeit hinter unserer Tochtergesellschaft” wird überwiegend als weiche Patronatserklärung gesehen, wobei allerdings im Einzelfall die Auslegung etwas anderes ergeben kann.

Bürgschaft.




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