Pflegedienst

ambulante Pflegeeinrichtung als selbstständig wirtschaftende Unternehmung. Durch deren sachliche und insb. personelle Mittel werden Pflegebedürftige in ihrer Wohnung gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Der Pflegedienst ist nach § 71 Abs. 1 SGB XI eine Pflegeeinrichtung i. S. d. Pflegeversicherung, wenn er unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft mit entsprechendem Bildungsgang und Berufserfahrung, §71 Abs.3 SGBXI, steht. Die Vergütung der Leistungen eines Pflegedienstes für die ambulante Pflege im häuslichen Bereich erfolgt auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages gem. §§ 72 ff. SGBXI. Öffentlich-rechtlich geregelt ist die Zulassung eines Pflegedienstes zur Ausübung ambulanter Pflege. Vertragspartner des Versorgungsvertrages sind die Pflegekassen und der einzelne Pflegedienst bzw. die Landesvereinigung solcher Pflegedienste. Die Vergütung im Einzelnen richtet sich nach dem Leistungsmaßstab für allgemeine Pflegeleistungen, §§ 82- 92 SGB XI, und wird bei der ambulanten Pflege eines Pflegedienstes durch gesonderte Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung bestimmt, § 90 SGB XI.

Im Sozialrecht :

Pflegedienste sind ambulante Einrichtungen, die selbständig wirtschaftend Pflegebedürftige (Pflegebedürftigkeit) in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§71 Abs. 1 SGB XI). Die Tätigkeit der Pflegedienste muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erfolgen (§ 71 Abs. 1 SGB XI).

sind nach der Legaldefinition in § 71 I SGB XI im Sinne der sozialen Pflegeversicherung ambulante, Pflegeeinrichtungen, die selbständig wirtschaften und die unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (zur teilstationären bzw. stationären Versorgung Pflegeheime).




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