Pflegeheim
Im Sozialrecht :
Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die voll- oder teilstationäre Pflege erbringen und in denen unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft gepflegt wird (§71 Abs. 2 SGB XI). Nicht zu dem Pflegeheimen gehören stationäre Einrichtungen der Rehabilitation, der medizinischen Vorsorge und die Krankenhäuser (§71 Abs. 4 SGB XI).
Einrichtung der stationären oder teilstationären Pflege mit Unterbringung und Verpflegung der pflegebedürftigen Person, § 71 Abs. 2 SGB XI. Voraussetzung für die Anerkennung eines Pflegeheims ist, dass die ständige Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft i. S. v. § 72 Abs. 3 SGB XI gewährleistet ist. Die Pflegeheime sind abzugrenzen von sonstigen stationären medizinischen Einrichtungen, Einrichtungen, in denen berufliche oder medizinische Rehabilitation durchgeführt wird, sowie von den Krankenhäusern, § 72 Abs. 4 SGB IX. Für die vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person ergeben sich die Einzelvoraussetzungen aus § 43 Abs. 1 SGB XI. Danach darf häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sein bzw wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommen. Die Pflegekasse zahlt bei der vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim allerdings nur anteiligen Aufwand, und zwar für die pflegebedingten Kosten und die Aufwendungen der sozialen Betreuung.
Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen sind ausdrücklich nicht umfasst, § 88 SGBXI. Im Übrigen dürfen die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekassen für die stationär Pflegebedürftigen ab Juli 2008 monatlich maximal 1 470 € betragen, in besonders schweren Fällen werden bis zu 1750€ pro Kalendermonat gezahlt.
Für die Finanzierung der Pflegeheimkosten folgt daraus zugleich, dass gerade für die aufwendige Leistung von Unterkunft und Verpflegung private Zuzahlung der Pflegebedürftigen durch Einsatz ihrer Renteneinkünfte, durch Verwertung ihres Barvermögens oder von Sparguthaben und schließlich ergänzende Leistungen der Sozialhilfe bzw. Zuzahlung derzeit noch unterhaltsverpflichteter Angehöriger mit abgedeckt werden müssen.
sind nach der Legaldefinition in § 71 II SGB XI im Sinne der sozialen Pflegeversicherung stationäre Pflegeeinrichtungen, die selbständig wirtschaften und in denen unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können (s. auch Heime; zur ambulanten Versorgung Pflegedienste).
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