Pflegehilfsmittel

Im Sozialrecht :

In der sozialen Pflegeversicherung werden bei häuslicher Pflege Pflegehilfsmittel gewährt, wenn der Pflegebedürftige diese nicht anderweitig, insbesondere aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhält (§40 SGB XI). Pflegehilfsmittel sind z.B. Unterlagen, Hausnotrufanlagen. Entscheiden sich Versicherte für ein Pflegehilfsmittel, das über die notwendige Ausstattung hinausgeht, müssen sie die Mehrkosten und Folgekosten selbst zahlen (§40 Abs. 1 SGB XI). Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Windeln) werden bis zu einem Wert von max. 31 € im Monat erbracht (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Technische Hilfsmittel sollen von den Pflegekassen leihweise überlassen werden (§40 Abs. 3 SGB XI). Bei diesen umfasst die Leistung der Pflegekasse auch notwendige Änderungen, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und die Einweisung in den Gebrauch (§40 Abs. 3 SGB XI). Die Überlassung der technischen Hilfsmittel sollen die Pflegekassen davon abhängig machen, dass sich der Pflegebedürftige bzw. die Pflegeperson in den Gebrauch des Hilfsmittels einweisen lässt. Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben eine Zuzahlung in Höhe von mindestens 10 € und höchstens 25 € zu zahlen. Ist die Belastungsgrenze erreicht, kann der Zuzahlungspflichtige die Befreiung von der Zuzahlung beantragen (§43 Abs. 3 SGB XI, 61, 62 SGB V) (§40 Abs. 3 S. 5 Sr,R Yn Hilfsmittel

Anspruch der betroffenen Personen gegen die Pflegekassen gern. § 40 SGB XI. Der Anspruch ist allerdings bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, z. B. Unterlagen bei Einnässen etc., auf 35 € monatlich begrenzt, § 40 Abs. 2 SGB XI. Voraussetzung für die Leistung von Pflegehilfsmitteln ist, dass diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Für bestimmte, insb. technische Maßnahmen wie Umbauten im individuellen Wohnumfeld können zudem je Einzelmaßnahme Zuschüsse bis zu 2 600€ bewilligt werden, § 40 Abs. 4 SGB XI.
Die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel sind in einem gesonderten Verzeichnis nach § 78 Abs. 2 SGB XI zusammengefasst. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ist im Übrigen durch einen Vertrag nach § 78 SGB XI zu regeln.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit P. durch die zuständige Pflegekasse, wenn die P. zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Technische Hilfsmittel sollen in geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden. Subsidiär können die Pflegekassen auch finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn hierdurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder wesentlich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann (§ 40 SGB XI).




Vorheriger Fachbegriff: Pflegehilfe | Nächster Fachbegriff: Pflegekasse


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen