Pflichtteilsergänzung Durch den Pflichtteil sollen die nächsten Angehörigen des Erblassers geschützt werden und wenigstens doch etwas aus dem Erbe erhalten. Nun könnte ein böswilliger Erblasser sich sagen; wenn ich schon vorher alles verschenkt habe, gibt es auch kein Pflichtteilsrecht. Diese Möglichkeit hat der künftige Erblasser, wenn auch eingeschränkt. Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers von diesem anderen Personen gegenüber können zur sogenannten Pflichtteilsergänzung führen. Soweit Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers beschenkt worden sind, ist der Wert dieser Schenkung dem Nachlass zuzurechnen und dann daraus das Pflichtteil festzustellen. Schwieriger wird es, wenn der Verstorbene alles dritten Personen, z. B. einer Freundin, geschenkt hat. Auch dann besteht allerdings ein Pflichtteilsergänzungsanspruch unmittelbar gegenüber dem/der Beschenkten. Voraussetzung ist aber, dass die Herausgabe des Geschenks überhaupt noch möglich ist. Hat der Pflichtteilsberechtigte zwar die Hälfte des vorhandenen Erbes bekommen, ist gleichwohl vor dem Erbfall vieles verschenkt worden, so bleibt ebenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch möglich. Es muss sich aber immer feststellbar tatsächlich um Schenkungen zugunsten der anderen Person handeln.
Weitere Begriffe : Aktueller Rentenwert | Staatsutopien | Darlegungslast |
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