Pflichtteilsergänzung

Durch den Pflichtteil sollen die nächsten Angehörigen des Erblassers geschützt werden und wenigstens doch etwas aus dem Erbe erhalten. Nun könnte ein böswilliger Erblasser sich sagen; wenn ich schon vorher alles verschenkt habe, gibt es auch kein Pflichtteilsrecht. Diese Möglichkeit hat der künftige Erblasser, wenn auch eingeschränkt. Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers von diesem anderen Personen gegenüber können zur sogenannten Pflichtteilsergänzung führen. Soweit Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers beschenkt worden sind, ist der Wert dieser Schenkung dem Nachlass zuzurechnen und dann daraus das Pflichtteil festzustellen. Schwieriger wird es, wenn der Verstorbene alles dritten Personen, z. B. einer Freundin, geschenkt hat. Auch dann besteht allerdings ein Pflichtteilsergänzungsanspruch unmittelbar gegenüber dem/der Beschenkten. Voraussetzung ist aber, dass die Herausgabe des Geschenks überhaupt noch möglich ist. Hat der Pflichtteilsberechtigte zwar die Hälfte des vorhandenen Erbes bekommen, ist gleichwohl vor dem Erbfall vieles verschenkt worden, so bleibt ebenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch möglich. Es muss sich aber immer feststellbar tatsächlich um Schenkungen zugunsten der anderen Person handeln.

ist nicht mit dem Anspruch auf den Zusatzpflichtteil zu verwechseln. Letzterer besteht, um den Pflichtteilsberechtigten vor Minderung seines Pflichtteils durch Verfügung von Todes wegen zu schützen. Der P.sanspruch dagegen gleicht Minderung des Nachlasses durch vom Erblasser gemachte Schenkungen unter Lebenden aus. Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod einem Dritten eine Schenkung gemacht, die über das Übliche einer sog. Anstandsschenkung hinausgeht, so soll darunter der Pflichtteilsberechtigte nicht leiden. Der Pflichtteil wird daher vom Nachlasswert berechnet, der sich aus dem Wert des vorhandenen Nachlasses zuzüglich des Wertes der Schenkung errechnet. Andererseits muss sich der Pflichtteilsberechtigte auch eine ihm gemachte Schenkung anrechnen lassen. Kann der Erbe den so berechneten Pflichtteil nicht oder nicht ganz aus dem Nachlass auszahlen, so haftet sogar der Beschenkte noch auf Zahlung des fehlenden Betrages, aber nur insoweit, wie er noch bereichert ist (ungerechtfertigte Bereicherung). §§ 2325 ff. BGB.




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