Pflichtteilsergänzungsanspruch

(§§ 2325 ff. BGB) ist ein schuldrechtlicher Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ausgleich des Wertes einer Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat und durch die sich der Wert des Nachlasses verringert hat. Berücksichtigungsfähig sind dabei sowohl an Dritte (§ 2325 BGB), als auch an den Berechtigten selbst (§ 2327 BGB) gemachte Schenkungen. Der Ergänzungsanspruch besteht gem. § 2326 BGB auch dann, wenn ein Anspruch auf den Pflichtteil gar nicht besteht, weil dem Berechtigten die Hälfte seines Erbteils überlassen wurde, § 2326 BGB. Dieser soll nicht ausschlagen müssen, um die Ergänzung zu bekommen.

(§ 2325 BGB) ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils, der sich ergibt, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Er beläuft sich auf den Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Beschenkte selbst haftet nur subsidiär (§ 2329 BGB). Lit.: Klittich, T., Rechtsnatur und Voraussetzungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, 2000; Siebert, A., Grenze und Schutzbereich des Pflichtteilsergänzungs- anspruchs, NJW 2006, 2948

außerordentlicher
Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Zahlung einer Ergänzung zu seinem Pflichtteil, für den Fall, dass der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte gemacht hat (§ 2325 Abs. 1, 3 BGB). Der ergänzte Pflichtteil berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses unter Hinzurechnung des Werts des verschenkten Gegenstandes (§ 2325 Abs. 1 BGB). Dabei wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt, vgl. § 2325 Abs. 3 S.1 BGB n. E Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat, werden von seinem Ergänzungsanspruch abgezogen (§ 2327 Abs. 1 S.1 BGB). Der Begriff der Schenkung entspricht dem der §§ 516 ff. BGB, es muss also objektiv eine Bereicherung des Vertragspartners aus dem Vermögen des Erblassers und eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliegen. Ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen zwischen Ehegatten sind
als Schenkungen i. S. v. § 2325 BGB anzusehen, um die Umgehung der erbrechtlichen Schutzvorschriften zu verhindern. Bei gemischten Schenkungen ist der unentgeltliche Teil zur Pflichtteilsergänzung heranzuziehen. Es darf sich nicht um eine reine Pflichtschenkung oder Anstandsschenkung gehandelt haben (§ 2330 BGB).
Anspruchsberechtigt sind die Pflichtteilsberechtigten und diejenigen Erben, denen genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen wurde (§ 2326 S.1 BGB) oder denen zwar mehr als die Hälfte hinterlassen wurde, dieses „Mehr” jedoch nicht die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erreicht (§ 2326 S. 2 BGB). Streitig ist, ob die Pflichtteilsberechtigung einer Person auch schon im Zeitpunkt der Schenkung vorliegen muss. Der BGH bejaht diese Frage, da der § 2325 BGB auf einen Bestandsschutz gerichtet sei.
Anspruchsschuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist in erster Linie der Erbe. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Befriedigung verweigern, wenn ihm selbst wertmäßig weniger als der ergänzte Pflichtteil verbleiben würde (§ 2328 BGB). In diesem Fall haftet subsidiär der Beschenkte nach Bereicherungsrecht (§ 2329 BGB).

Hat der Erblasser den Nachlass durch eine Schenkung unter Lebenden in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vermindert und dem Pflichtteilsberechtigten nicht so viel hinterlassen, dass sein Pflichtteil auch bei Hinzurechnung des Wertes der Schenkung gedeckt wäre, so kann dieser von dem Erben eine entsprechende Ergänzung seines Pflichtteils verlangen (§§ 2325, 2326 BGB), wobei Geschenke, die er selbst erhalten hat, anzurechnen sind (§ 2327 BGB). Der Erbe haftet, sofern er selbst pflichtteilsberechtigt ist, für diese Nachlassverbindlichkeit nur bis zur Höhe seines Pflichtteils; soweit der Erbe hiernach nicht haftet, kann der Pf. unmittelbar gegen den Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung geltend gemacht werden (§§ 2328, 2329 BGB).




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