Pflichtteilslastim Innenverhältnis zwischen den Miterben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten bestehende Verpflichtung, die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen (§§ 2318-2324 BGB). Es gilt die Grundregel, dass einer Person, die selbst pflichtteilsberechtigt ist (Pflichtteilsberechtigter), wertmäßig immer der eigene Pflichtteil verbleiben muss (§§2318 Abs. 2, 3 BGB). Miterben haften grundsätzlich entsprechend ihrer Erbanteile. Ausnahmsweise wird nur derjenige Miterbe belastet, der an Stelle des Pflichtteilsberechtigten Erbe wird (§ 2320 Abs. 1, 2 BGB). Eine abweichende Aufteilung der Pflichtteils-last kann sich aus einer Anordnung des Erblassers ergeben (§ 2324 BGB). Vermächtnisse und Auflagen können vom Erben entsprechend der Höhe der jeweiligen Zuwendungen gekürzt werden, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen (§ 2318 BGB).
Weitere Begriffe : Altersvorsorge, kapitalgedeckte | Hiebwaffe | Bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger |
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