Kontrahierungszwang
Abschlußzwang.
(auch Abschlußzwang) ist der Zwang bzw. die Pflicht eines Teilnehmers am Rechtsverkehr, mit einem anderen die von diesem gewünschte vertragliche Bindung einzugehen. Sie steht im Gegensatz zur Abschlußfreiheit ( diese ist wie die Vertragsfreiheit Ausfluß der Privatautonomie) und ist nur in Ausnahmefällen aufgrund eines Gesetzes (z.B. § 5 PflVG, Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen bei Kfz-Haftpflichtversicherungen) oder zur Verwirklichung Rechtsstaatsprinzips (so z.B. § 453 HGB a. F.. Kontrahierungszwang der Bahn wegen ihrer Monopolstellung) zulässig. Ein K. findet sich v. a. im Bereich der Daseinsvorsorge, so z.B. bei der Versorgung der Bevölkerung mit Strom und Gas, aber auch bei Rechtsanwälten, vgl. §§ 48; 49 BRAO.
Auch beim K. liegt ein Fall des rechtserheblichen Schweigens vor. Besteht nämlich ein solcher, ist bereits das bloße Schweigen auf ein Angebot als Annahme zu werten. Jedoch reicht alleine der Zugang des Angebots zum Zustandekommen des Vertrages nicht aus.
Abschlusszwang.
Abschlusszwang Lit.: Busche, J., Privatautonomie und Kontrahierungszwang, 1999; Grüneklee, S., Der Kontrahierungszwang für Girokonten, 2001; Cornils, M., Vertragsfreiheit und kartellrechtlicher Kontrahierungszwang, NJW 2001, 3758; Klingenfuß, H., Der Kontrahierungszwang, 2004
Zivilrecht: Pflicht zum Abschluss eines Vertrags (Abschlusszwang). Grundsätzlich kann
jede Person nach ihrem Belieben entscheiden, ob sie
überhaupt einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit). Ausnahmsweise kann jedoch ein Kontrahierungszwang aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen oder nach allgemeinen Grundsätzen bestehen.
Aufgrund öffentlichen Interesses besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang aus § 22 PBefG, § 21
Abs. 2 S. 3 LuftVerkehrsG (Beförderungspflicht), § 20 EnWG (Zugang zu Energieversorgungsnetzen), §5
Abs. 2 PflVersG (Haftpflicht) und §§48, 49 BRAO
(Prozessvertretung, Pflichtverteidigung). Weiterhin haben nach den Gemeindeordnungen der einzelnen
Länder die Gemeindeeinwohner einen Anspruch auf
Zulassung zu den gemeindlichen Einrichtungen im Rahmen des Einrichtungszwecks. Sofern das Benutzungsverhältnis dieser Einrichtung privatrechtlich gestaltet ist, besteht ein Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags. Außerdem kann durch eine Gemeindesatzung ein Anschluss- oder Benutzungszwang begründet werden.
Auch das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB kann zu einem Kontrahierungszwang führen.
Besteht die Diskriminierung in einer Liefersperre, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 i. V m. § 33 Abs. 3 GWB ein Schadensersatzanspruch, der nach dem Grundsatz der
Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet sein kann, dass eine Belieferung erfolgt. Auch der Unterlassungsanspruch des § 33 Abs. 1 GWB kann für zukünftige Sachverhalte faktisch zu einer Belieferungspflicht führen.
Die Ablehnung des Vertragsschlusses kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen. Eine Verpflichtung zum Abschluss aus § 826 i.V. m.
§ 249 Abs. 1 BGB wird bejaht, wenn es um Güter, Leistungen und Rechtspositionen geht, die für den anderen Teil von erheblicher Bedeutung sind, und der Anspruchsgegner eine Monopolstellung hat, sodass der Anspruchsteller sein Bedürfnis anderweitig überhaupt nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen befriedigen kann und der Unternehmer keinen sachlich rechtfertigenden Grund zur Vertragsverweigerung hat.
Vereine mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich können aufgrund der mittelbaren Grundrechtswirkung des Art.9 GG verpflichtet sein, Mitglieder aufzunehmen (BGH NJW 1999, 1326).
Abschlusszwang.
Vertrag (2); s. a. Anschluss- u. Benutzungszwang, Anschlusspflicht, Beförderungspflicht, Diskriminierungsverbot im Wettbewerbsverkehr, Postdienstleistungen, Verein (1 c).
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