Preis
der in Geld ausgedrückte Gegenwert für die Erlangung von Gütern und Leistungen. Kann grds. zwischen den Vertragspartnern frei ausgehandelt werden (Vertragsfreiheit). Ausnahme: P.Bindung und P.-Recht.
die für einen Gegenstand verlangte Geldsumme.
ist der Gegenwert für die Erlangung einer Leistung, insbesondere für Verkauf bzw. Übereignung einer Ware. Im Schuldrecht unterliegt der P. grundsätzlich der Vertragsfreiheit (anders z.B. bei Wucher, laesio enormis). Das Verwaltungsrecht verpflichtet zu bestimmter formeller Gestaltung der Angaben des Preises für Waren und Dienstleistungen für Letztverbraucher (Verordnung über Preisangaben). Lit.: Ebisch, H./Gottschalk, /., Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, I.A. 2001; Völker, S., Preisangabenrecht, 2. A. 2002; Vögele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, 2. A. 2004
Vorheriger Fachbegriff: Praxiswert | Nächster Fachbegriff: Preis freibleibend