räuberischer Diebstahl

Straftat, die begeht, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. R.D. wird wie Raub bestraft.

Wer bei einem Diebstahl, auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt od. Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib od. Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, bei mildernden Umständen von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft (§ 252 StGB).

Diebstahl, räuberischer

§252 StGB. Verbrechen zum Schutz von Willensfreiheit und Eigentum mit identischer Strafdrohung wie Raub. Gewalt bzw. Drohung werden im Gegensatz zum Raub nicht zur Gewahrsamserlangung, sondern zur Verteidigung des Beutebesitzes eingesetzt.
1) Objektiver Tatbestand:Vortat muss ein Diebstahl oder ein diesen einschließender Raub sein. Hierbei muss der Vortäter auf frischer Tat betroffen worden sein. „Frisch” ist die Vortat nur, wenn zur Wegnahmehandlung ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Beim Betreffen in unmittelbarer Nähe zum Tatort ist allein auf das tatsächliche räumlich-zeitliche Zusammentreffen zwischen Täter und Opfer abzustellen, unabhängig davon, ob der Tatunbeteiligte den Dieb sinnlich wahrgenommen hat oder nicht. Der Täter muss Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr gegen eine potenziell schutzbereite Person nicht notwendig gegen denjenigen, der ihn zuvor betroffen hat — verüben, und zwar in einem Zeitpunkt, in dem die Wegnahme tatbestandlich vollendet aber noch kein gesicherter Gewahrsam begründet worden ist.
2) Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss neben Vorsatz die Absicht haben, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (Beutesicherungsabsicht). Beuteerhaltungsabsicht zugunsten eines Dritten genügt nicht.
3) Die Raubqualifikationen der §§ 250, 251 StGB sind auch auf den räuberischen Diebstahl anwendbar.

ist weder qualifizierter Diebstahl noch Raub, sondern ein diesem ähnliches Sonderdelikt (Verteidigung der Diebesbeute mit den Mitteln des Raubes). Es gelten aber nach § 252 StGB dieselben Strafdrohungen wie für Raub. R. D. liegt vor, wenn der beim Diebstahl auf frischer Tat Betroffene, um sich im Besitz der Beute zu erhalten, gegen eine Person Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet. Auf frischer Tat betroffen ist auch, wer nach dem Diebstahl noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe bemerkt wird. Es genügt, wenn Gewalt oder Drohung auf der Flucht (während der Nacheile) angewendet wird. S. a. Autostraßenraub.




Vorheriger Fachbegriff: räuberischer Angriff auf Kraftfahrer | Nächster Fachbegriff: Räumlicher Geltungsbereich des Rechts


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen