rationales Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht :
ist die Zusammenfassung a) des von mehreren Staaten vereinbarten Arbeitsrechts, das in ihren Gebieten gleichmässig gilt, u. b) der Inbegriff der arbeitsrechtl. Kollisionsnormen (KN). Im Rahmen der KN muss bestimmt werden, welches Arbeitsrecht auf Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbeziehung anzuwenden ist (Festlegung des Arbeitsstatus) u. welches Gericht für die Streitigkeit zuständig ist (Internationale Zuständigkeit). Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen Art. 3ff EGBGB, welches Recht anzuwenden ist. Nach Art. 27 EGBGB können die Arbeitsvertragsparteien wählen, welches Recht sie anwenden wollen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben. Haben die Parteien eine Rechtswahl nicht getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge o. Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, (1) in dem der AN in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich eine Arbeit verrichtet (v. 29. 10. 1992 — 2 AZR 267/92 — NZA 93, 743), selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist (2) in dem sich die Niederlassung befindet, die den AN eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen (AP 28 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht = NZA 90, 841) zu einem anderen Staat aufweist (Art. 30 EGBGB). Die Rechtswahl ist eingeschränkt (1) nach Art. 6 bei Verstoss gegen den Ordre public, (2) nach Art. 30 I EGBGB bei Verstoss gegen den Arbeitnehmerschutz. (3) nach Art. 34 EGBGB bei Anwendung zwingenden Deutschen Rechtes (Lit.: Birk RdA 89, 201; Däubler DB 88, 1850; ArbuR 90, 1; Hönsch NZA 88, 113; Kraushaar BB 89, 2121; Lorenz RdA 89, 220). Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (DB 75, 1896; BGH AP 9 zu § 38 ZPO Internat. Zuständigkeit). Nach dem Europäischen Übereinkommen v. 7. 6. 1968 betreffend Auskünfte über ausl. Recht (BGBl. 1974 II 937) u. deren Ausführungsgesetz v. 5. 7. 1974 (BGBl. I 1433) können Gerichte seit dem 19. 3. 1975 über die Übermittlungsstellen (Justizminister der Länder u. des Bundes) die beigetretenen ausl. Staaten um Auskunft über das Recht ersuchen (Wolf NJW 75, 1583). Vgl. Auslandsbeschäftigung. Lit.: Bittner NZA 93, 161; Franzen AR-Blattei SD 920; Junker RdA 90, 212.
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