Rechtsfindung aus rechtsphilosophischer Sicht
Versteht man unter Interpretation die erkenntnismäßige Feststellung des Sinns des zu interpretierenden Objekts, so kann das Ergebnis einer Rechtsinterpretation nur die Feststellung des Rahmens sein, den das zu interpretierende Recht darstellt, und damit die Erkenntnis mehrerer Möglichkeiten, die innerhalb dieses Rahmens gegeben sind. Die traditionelle Jurisprudenz will glauben machen, dass das Gesetz, auf den konkreten
Fall angewendet, stets nur eine richtige Entscheidung liefern könne und dass die positivrechtliche „Richtigkeit” dieser Entscheidung im Gesetz selbst begründet sei. Sie stellt den Vorgang der Interpretation so dar, als ob es sich dabei nur um einen intellektuellen Akt des Klären oder Verstehens handele, als ob das rechtsanwendende Organ nur seinen Verstand, nicht aber seinen Willen in Bewegung zu setzen hätte und als ob durch eine reine Verstandestätigkeit unter den vorhandenen Möglichkeiten eine dem positiven Recht entsprechende, im Sinne des positiven Rechts richtige Auswahl getroffen werden könnte. In der Anwendung des Rechts durch ein Rechtsorgan verbindet sich nach Kelsen vielmehr die erkenntnismäßige Interpretation des anzuwendenden Rechts mit einem Willensakt (m.E. Wertungsakt), in dem sich das rechtsanwendende Organ zwischen den durch die erkenntnismäßige Interpretation aufgezeigten Möglichkeiten entscheidet.
Die juristische Methode geht zurück auf Tradition und bewährte Erkenntnisse. Dass der Gesetzgeber auf ein Methodengesetz verzichtet hat, hat seinen guten Grund; eine Normierung des Rechtsanwendungsvorgangs ist nicht möglich. Die Rechtsanwendung ist ein relativ komplexer Vorgang, in den die verschiedenen Aspekte (Topoi) mit unterschiedlichem Gewicht einfließen. Rechtsanwendung bedeutet ein Weiterdenken des Gesetzes in Bezug auf den konkreten Fall. Das Ergebnis wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern das Gesetz wird in Bezug auf den konkreten Fall entwickelt. Das Gesetz bietet keine vollständige Determination; Rechtsanwendung und Rechtsprechung sind Gesetzgebung im Rahmen des Gesetzes. Auch heute noch wird auf die Darstellung der einzelnen Kanones erhebliche Mühe verwandt; dabei kommt die eigentlich interessante Frage nach dem Verhältnis der einzelnen Kanones (semantische, teleologische, systematische und genetische Kriterien; die Verfassung; allgemeine Prinzipien, Standards; Konsens der Rechtsdenkenden in der Zeit; die ausgeformten Grundsätze richterlicher Billigkeit; die Natur der Sache; die sachlogischen Strukturen; die bewährte Rechtslehre; der anerkannte Gerichtsgebrauch) zueinander und der für das Ergebnis entscheidenden Abwägung regelmäßig zu kurz.
Diese Beurteilung entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie dem Urteil vom 14. Februar 1973, NJW 1973, 1221, zugrunde liegt: ... Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz, ein tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit der Rechtsstaatlichkeit ist im Grundgesetz jedenfalls der Formulierung nach dahin abgewandelt, dass die Rechtsprechung an ‚Gesetz und Recht\' gebunden ist (Art.20 Abs. 3 GG). Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivisnsus abgelehnt. Die Formel hält das Bewusstsein aufrecht, dass sich Recht und Gesetz zwar faktisch im Allgemeinen, aber nicht notwendig decken. Das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt
und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung voraussetzen ein Zustand, der als prinzipielles Postulat der Rechtssicherheit vertretbar, aber praktisch unerreichbar ist. Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren. Der Richter muss sich dabei von Willkür freihalten; seine Entscheidung muss auf rationaler Argumentation beruhen. Es muss einsichtig gemacht werden können, dass das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfitlit. Die richterliche Entscheidung schließt dann die „Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft.”
Die Anfänge der Hermeneutik, wie sie auch für die juristische Rechtsanwendung von Bedeutung ist, gehen auf Friedrich Schleiermacher zurück, nach dessen Auffassung das Einzelne nur aus dem Ganzen verstanden werden könne. Das Bild vom Zirkel des Verstehens wurde 1900 von Dilthey aufgegriffen und 1926 von Heidegger in „Sein und Zeit” als „Ausdruck der existenziellen Vorstruktur des Daseins selbst” gesehen. Vierzig Jahre später hat Gadamer den Zirkel erneut bemüht und „Vorurteile als Bedingungen des Verstehens” legitimiert. Hassemer hat 1968 den Hermeneutikansatz Gadamers auf die strafrechtliche Auslegungslehre angewandt und das Bild Engischs vom Hin-undHer-Wandern des Blicks zwischen Sachverhalt und Norm zu einer „Spirale” erweitert. Noch konsequenter hat Esser 1970 in seiner Schrift „Vorverständnis und Methodenwahl” die Hermeneutiklehre Gadamers auf die Situation des Rechtsanwenders übertragen; der Jurist begreife den Normtext als ein für seine Entscheidung sinnvolles Weisungsmuster. Die hermeneutische Methode ergänzt den Prozess der Rechtsanwendung, sie vermag aber die herkömmliche Rechtsfindungsmethode nicht zu ersetzen. Ähnliches gilt für die strukturierende Rechtsnormtheorie von Friedrich Müller und die Fallnorm Fikentschers; auch hier wird versucht, Sachverhalt und Norm durch wechselseitige Konkretisierung zur Deckung zu bringen.
Die juristische Argumentation- und Diskurstheorie erhebt den Anspruch, ein rationelles Verfahren zu sein, mittels dessen juristische Aussagen vernünftig begründet werden können. Praktische und juristische Argumente würden im Rahmen eines Diskurses eingesetzt; der Diskurs führe im Wege des Konsenses zu Wahrheit und Richtigkeit. Auch die Diskurstheorie liefert wertvolle Bereicherungen für das Verständnis des Rechtsanwendungsprozesses (z. B. die Forderung nach „Sättigung” der Kanones oder die Begründungspflicht bei der Abweichung von Präjudizien). Verschleiert wird aber die „Wertentscheidung” des Rechtsanwenders, die z. B. darin zum Ausdruck kommt, dass in einem Kollegialgericht kontrovers abgestimmt wird, ohne dass ein Konsens erreicht werden kann; auch bei einem idealen Diskurs sind infolge der unterschiedlichen Vorverständnisse und der unterschiedlichen Wertvorstellungen unterschiedliche Ergebnisse möglich, die Anlass zu einer vorsichtigen und zurückhaltenden Entscheidung sein könnten.
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