Rehabilitationsmaßnahmen

werden und wurden im Bereich der Sozialversicherung und der Sozialhilfe sowie der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge die medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen und Leistungen zur Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft genannt. Berufsförderung in der Sozialversicherung, Berufshilfe, Heilverfahren, Übergangsgeld usw. §§ 97 ff. SGB III §§ 40, 43 SGB V, §§ 9 ff. SGB VI, §§ 26 ff. SGB VII, §§ 7 ff. ALG, §§ 10 ff., 26 BVG. Seit dem In-Kraft-Treten des SGB IX werden die Leistungen z. T. als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezeichnet.




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