Restitutionsklage
(lat.: restitutio = Wiederherstellung); auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Klage, die nur bei den vom Gesetz abschließend aufgeführten schweren Mängeln der Urteilsgrundlage zulässig ist (z.B. Falschaussage eines Zeugen, gefälschte Urkunde).
Wiederaufnahme (im Zivilprozess).
(z.B. § 580 ZPO) ist die auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Klage. Sie steht neben der Nichtigkeitsklage. Sie ist nur bei Vorliegen ganz bestimmter Gründe zulässig (z.B. Nachweis einer für das Urteil ursächlichen Straftat, Auffinden eines früheren Urteils oder einer anderen günstigeren Urkunde). Lit.: Braun, /., Rechtskraft und Restitution, 1985
Wiederaufnahme des Verfahrens.
findet im Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Urteil statt. Sie kann nur auf die in § 580 ZPO bezeichneten Gründe gestützt werden, insbes. dass das frühere Urteil auf der Falschaussage eines Zeugen oder der beeideten Falschaussage einer Partei oder einer gefälschten Urkunde beruht, dass neues Urkundenmaterial beigebracht oder ein Verstoß gegen die Menschenwürde festgestellt wird u. a. m. Nach den Vorschriften der ZPO richtet sich auch die R. im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsverfahren (§ 153 VwGO, § 134 FGO, § 179 SGG).
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