Scheidungsverbund
gemeinsame Verhandlung und Entscheidung ehebedingter Rechtsverhältnisse in Zusammenhang mit der Scheidung. Der Scheidungsverbund tritt nur im Scheidungsverfahren (§ 137 Abs. 1 FamFG) und nur mit sog. Folgesachen ein. Folgesachen sind nach § 137 Abs. 2 FamFG die Versorgungsausgleichssachen, die bestimmte Unterhaltsachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen, in denen für den Fall der Scheidung eine Entscheidung zu treffen ist. Nach § 137 Abs. 3 FamFG können auch Kindschaftssachen Folgesache sein.
Der Verbund soll vor allem dem schwächeren Ehegatten helfen, seine Ansprüche durchzusetzen, den Ehegatten sollen die Konsequenzen der Scheidung vor Augen geführt werden, die Interessen von Kindern sollen geschützt, weiterer Streit der Ehegatten nach der Scheidung soll vermieden, Gerichte und Anwälte sollen von Doppelarbeit entlastet werden. Nachdem der Gesetzgeber wegen der Gleichstellung ehelicher Kinder mit nichtehelichen Kindern durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz seit 1.7. 1998 den notwendigen Verbund mit der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht gelockert hat, hat das Verbundprinzip seine prägende Bedeutung verloren.
1) Eintritt des Scheidungsverbunds: Während der Rechtshängigkeit eines Eheverfahrens (Scheidungsverfahren) ist für die in § 137 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG benannten Familiensachen das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig vgl. z. B. § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Wird eine Ehesache rechtshängig, so sind verbundfähige, im ersten Rechtszug anhängige Familiensachen an das Gericht der Ehesache von Amts wegen zu verweisen vgl. z. B. § 153 FamFG). Alle ehebezogenen Familiensachen werden damit beim Ehegericht konzentriert, eine andere Zuständigkeit kann nicht vereinbart werden. Diese Konzentration ist zugleich die Grundlage für den notwendigen oder freiwilligen Verbund der Folgesachen mit der Ehescheidung.
2) Nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG ist der Versorgungsausgleich mit der Scheidungssache notwendig zu verbinden (sog. notwendiger Verbund).
3) Über die übrigen Familiensachen ist als Folgesachen gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln (sog. freiwilliger Verbund) und im Falle der Scheidung zu entscheiden, wenn sie bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht sind (§ 137 Abs. 2 FamFG).
4) Auch eine Auflösung eines bestehenden Scheidungsverbunds ist möglich. Maßgeblich ist dafür die Vorschrift des § 140 FamFG. Eine Folgesache wird danach abgetrennt, wenn ein Dritter Verfahrensbeteiligter wird (möglich insbesondere beim Kindesunterhalt, wenn das Kind volljährig geworden ist). Ansonsten kann eine Abtrennung etwa vorgenommen werden, falls eine Folgesache den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögert, vgl. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG.
5) Wird die Ehe geschieden und ist gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Beschluss (§ 142 Abs. 1 FaMFG). Die Folgesachen behalten jedoch trotzdem ihre eigene Qualität. Die verschiedenen Entscheidungen werden nur in einem Akt zusammengefasst, sie können aber isoliert mit einer Beschwerde angefochten werden. Für den Versäumnisbeschluss in Folgesachen sichert § 143 FamFG den Verbund. Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos, wenn nicht einem Ehegatten im Beschluss vorbehalten ist, eine Folgesache als selbstständige Familiensache fortzusetzen (§ 142 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Ehesachen.
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