Ehesachen

Im Familienrecht Teil der sogenannten Familiensachen, für die das Familiengericht zuständig ist. Nach der ZPO sind E.; das Verfahren auf Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben sowie die sog. Scheidungsfolgesachen (Regelung der elterlichen Sorge für eheliche Kinder, der Unterhaltspflichten, des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs, der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat). Für E. ist der Verhandlungsgrundsatz eingeschränkt, der Untersuchungsgrundsatz (Gericht ermittelt von Amts wegen) stark ausgeprägt (Eherecht, Ehescheidung).

1.
E. sind neben den Verfahren auf Eheaufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe insbes. die Verfahren auf Ehescheidung und die damit zusammenhängenden (Scheidungs-)Folgesachen, also die Regelung der elterlichen Sorge (z. B. der Personensorge) über Kinder, die Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander und gegenüber ihren Kindern, der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich, die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat usw. (§ 121 FamFG). Für diese E. ist das Familiengericht ausschließlich zuständig (gerichtliche Zuständigkeit, 4). Das Verfahren in e. richtet sich grdsätzl. nach dem FamFG (freiwillige Gerichtsbarkeit, §§ gerichtliche Zuständigkeit, 4). Das Verfahren in E. richtet sich grdsätzl. nach dem FamFG (freiwillige Gerichtsbarkeit, §§ 111 ff., 121 ff. FamFG); teilweise gelten jedoch stattdessen die allgemeinen Vorschriften der ZPO (§ 113 FamFG, Zivilprozess). Der Verfügungs- und der Verhandlungsgrundsatz sind eingeschränkt, der Untersuchungsgrundsatz stärker ausgebildet. Das Gericht kann z. B. auch von Amts wegen Beweise erheben und in eingeschränktem Umfang nicht vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen (§ 127 FamFG). Der Bevollmächtigte bedarf einer speziellen, hierauf gerichteten Prozessvollmacht (§ 114 V FamFG). Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung schon während des Verfahrens Regelungen, z. B. über das Getrenntleben der Ehegatten, einstweilige Regelungen der Unterhaltspflicht, der Benutzung der Ehewohnung, der elterlichen Sorge über gemeinschaftliche Kinder und Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses treffen (§§ 49 ff., 246 ff. FamFG). Zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in E. s. das G zum internationalen Familienrecht v. 26. 1. 2005 (BGBl. I 162).

2.
Besondere Vorschriften gelten insbes. für das - auf Antrag einzuleitende - Verfahren auf Ehescheidung (§§ 133 ff. FamFG). Grundsätzlich hat das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens gleichzeitig auch über die Scheidungsfolgesachen (insbes. Unterhaltssachen, Versorgungsausgleich) zu verhandeln und zu entscheiden (§ 137 FamFG). Durch diesen Entscheidungsverbund (Scheidungsverbund), von dem nur unter bestimmten engen Voraussetzungen abgewichen werden kann (§ 140 FamFG), soll erreicht werden, dass ohne Klarheit über die Scheidungsfolgen, also über das Schicksal der Kinder, die Regelung des Unterhalts, den Zugewinn- und Versorgungsausgleich und die Verteilung von Hausrat und Vermögen, eine Ehescheidung grundsätzlich nicht mehr möglich ist und hierdurch unerquickliche Folgeprozesse vermieden werden. Die Kosten der Ehescheidung und der Folgesachen, die als eine Angelegenheit anzusehen sind (die Werte werden zusamengerechnet, § 44 FamGKG, § 16 Nr. 4 RVG), tragen die Ehegatten mangels abweichender Entscheidung nach Billigkeit je zur Hälfte (lediglich bei Abweisung des Scheidungsantrags trägt die Kosten allein der Antragsteller); ggfs. kann hierfür Prozesskostenhilfe beantragt werden (§ 150 FamFG).

3.
Der Scheidungsantrag hat ferner Ausführungen darüber zu enthalten, ob der andere Ehegatte der Ehescheidung zustimmt und ob für diesen Fall eine Regelung für die Scheidungsfolgesachen getroffen worden ist (§ 133 FamFG), sog. offene Konventionalscheidung. Da die Zustimmung aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerufen werden kann (§ 134 FamFG) und das Gericht über Scheidung und Folgesachen grundsätzl. einheitlich zu entscheiden hat (§ 142 FamFG), bevorzugen die Ehegatten, auch wenn sie über die Voraussetzungen der Ehescheidung keinen Scheidungsvertrag schließen, vielmehr nur die Folgen der Scheidung (z. B. den Scheidungsunterhalt oder den Versorgungsausgleich) vertraglich regeln können, oftmals die sog. verdeckte Konventionalscheidung. Dabei wird vereinbart, dass der Antragsgegner das Vorbringen des Antragstellers über die Scheidungsvoraussetzungen (Zerrüttung, Dauer des Getrenntlebens usw.) und über die Scheidungsfolgen nicht bestreitet.

Unter einer Ehesache versteht man gem. § 121 FamFG das Verfahren auf Scheidung der Ehe, betreffend die Aufhebung der Ehe (§§ 1313-1318 BGB) sowie den Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe. Der Antrag auf Herstellung des ehelichen Lebens (§ 1353 BGB) ist hingegen eine sog. „ sonstige Familiensache” nach § 266 FamFG.




Vorheriger Fachbegriff: Ehesache | Nächster Fachbegriff: Ehescheidung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen