Vertrag von Amsterdam

am 1.5. 1999 nach Ratifikation in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Die Verträge haben punktuelle Änderungen der Gemeinschaftsverträge, die zum Teil schon im Vertrag von Maastricht angelegt waren, umgesetzt. Es wurde ein „Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik” („Mister GASP”) institutionalisiert, der den Rat in Angelegenheiten der GASP unterstützt. Der Bereich „Justiz und Inneres” wurde zum Teil aus dem EU-Vertrag herausgenommen. Die Bereiche Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken wurden nunmehr im Zusammenhang mit der Personenverkehrsfreiheit in Art. 61 ff. EG-Vertrag geregelt. Zugleich wurde durch Änderungen im Verfahren der Mitentscheidung die Stellung des Europäischen Parlaments im europäischen Gesetzgebungsverfahren erheblich gestärkt. Damit wurde im Wesentlichen eine gleichwertige Beteiligung des Parlaments sichergestellt. Schließlich wurden zahlreiche überholte Regelungen gestrichen und eine durchlaufende Neunummerierung des EU-und EG-Vertrages vorgenommen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das entsprechende Zustimmungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Europäische Union, Europäischen Integration.

ist der nach dem Tagungsort benannte, dem Maastrichter Vertrag folgende, am 1.5. 1999 in Kraft getretene Abänderungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft (Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Europäischen Union). Er nummeriert die bisherigen Vertragswerke neu, stärkt die Rechte des Europäischen Parlaments, ermöglicht eine begrenzte Erweiterung des Mehrheitsprinzips im Europäischen Ministerrat, vergemeinschaftet Teile der Innenpolitik und Rechtspolitik und baut die außenpolitische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit aus. Fortgeführt wird die Entwicklung durch die Beschlüsse von Nizza (Dezember 2000). Lit.: Rechtsfragen in der Anwendung des Amsterdamer Vertrages, hg. v. Hummer, W., 2001; Vertrag über die Europäische Union, hg. v. Khan, D., 5. A. 2001




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