Schiffsreise

Reisen zu Schiff gibt es in verschiedenen rechtlichen Ausprägungen: im Rahmen der nationalen Binnenschifffahrt, der internationale Schifffahrt und von Kreuzfahrten.
Die Beförderung eines Reisenden auf Binnengewässern richtet sich grundsätzlich nach Werkvertragsrecht — § 631 ff. BGB — und dem Binnenschifffahrtsgesetz. Die Beförderung von Passagieren auf internationalen Seegewässern regelt sich ebenfalls nach Werkvertrags-recht — § 631 ff. BGB — und darüber hinaus nach den §§ 664 ff. HGB. Kreuzfahrtreisen, für die der Reisevertrag im Inland abgeschlossen wird, unterliegen der gesetzlichen Regelung über das Pauschalreiserecht — §§651a-1 BGB —, da sie aus mindestens zwei Reiseleistungen, nämlich der Seepassage und dem Schiffsaufenthalt, bestehen.
Liegen bei derartigen Schiffsreisen Mängel vor, beispielsweise schlechter Service oder schlecht organisierte bzw. ausgefallene Landausflüge, so können diese mindernd geltend gemacht werden. Bloße Unannehmlichkeiten
sind jedoch keine Reisemängel, ebenso wenig wie Nachteile und Belastungen, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, etwa ein Sturz bei hohem Seegang oder die Tatsache, dass wegen schlechten Wetters ein bestimmter Hafen nicht angelaufen werden konnte.
Ausfall oder Verspätung
Da bei Kreuzfahrten das Pauschalreiserecht anwendbar ist, können auch bei einem Ausfall der Schiffsreise bzw. Verspätung Reisemängel vorliegen, die zu einer Reisepreisminderung bzw. einer Reisereklamation berechtigen. Eine Kündigung der Reise ist für beide Parteien dann möglich, wenn die Reise infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist.

Siehe auch Reisepreisminderung, Reisereklamationen
Schmerzensgeld
Bei einem Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (Delikt) kann neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch Schmerzensgeld verlangt werden, wenn es sich um eine Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Freiheitsentziehung handelt.
Auch bei einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann Schmerzensgeld geltend gemacht werden, beispielsweise wenn unwahre Behauptungen über einen Prominenten in der Zeitung abgedruckt sind.

Funktion und Maßstab des Schmerzensgeldes
Der Schmerzensgeldanspruch hat ebenso wie der Schadenersatzanspruch eine Ausgleichs- und daneben auch eine Genugtuungsfunktion. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bieten, die die Verletzung zur Folge hatte. Darunter fallen vor allem erlittene und noch zu erleidende Schmerzen, ausgestandene Ängste und Sorgen, Beeinträchtigungen der Lebensfreude usw. Die Art und das Ausmaß derartiger Beeinträchtigungen bestimmen in erster Linie die Höhe des Schmerzensgeldes. Es kann aus einer einmaligen Zahlung oder — bei lebenslänglichen Beeinträchtigungen — in einer Rente bestehen.
Bei einem Schadenersatzanspruch aufgrund vertraglicher Haftung kann Schmerzensgeld nicht gefordert werden.
§§ 823, 847 BGB
Siehe auch Schadenersatz




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