Abschlagsverteilung

Aufgabe des Konkursverwalters ist es, die Konkursmasse zu Geld zu machen. Mit der Verteilung des Erlöses an die Konkursgläubiger soll er aber nicht warten, bis die Konkursmasse restlos "versilbert" ist; vielmehr soll er nach dem allgemeinen Prüfungstermin eine A. vornehmen, so oft hinreichend bare Masse vorhanden ist (§ 149 KonkursO). Zustimmung des Gläubigerausschusses zur A. erforderlich. Grundlage der A. ist das Gläubigerverzeichnis. Jede A. muss der Konkursverwalter durch öffentliche Bekanntmachung ankündigen.

Verteilung an die Insolvenz-gläubiger schon während des laufenden Insolvenzverfahrens, falls hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind (§ 187 Abs. 2 InsO). Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darf frühestens nach dem Prüfungstermin (§ 176 InsO, Feststellungsverfahren) begonnen werden (§187 Abs. 1 InsO), da erst ab diesem Zeitpunkt feststeht, welche Forderungen bestritten und welche festgestellt sind. Kommt eine Abschlagsverteilung in Betracht, so bestimmt der Gläubigerausschuss oder der Insolvenzverwalter den zu zahlenden Bruchteil (§ 195 InsO). Die Abschlagsverteilung erfolgt anhand des vorn Insolvenzverwalter aufgestellten Verteilungsverzeichnisses (§188 InsO). In das Verzeichnis sind alle angemeldeten Forderungen aufzunehmen. Dazu gehören auch die bestrittenen und die aufschiebend bedingten Forderungen (§§ 189,191 InsO). Auch die Ausfallforderungen absonderungsberechtigter Gläubiger (Absonderung) sind in das Verzeichnis aufzunehmen (§ 190 InsO). Gegen das Verzeichnis können die Gläubiger unter Einhaltung einer Frist Einwendungen erheben, über die das Insolvenzgericht entscheidet (§ 194 InsO). Die Abschlagsverteilung wird vorn Insolvenzverwalter vorgenommen (§ 187 Abs. 3 lnsO). Sie ist von der Nachtragsverteilung und der Schlussverteilung (Insolvenzverfahren) zu unterscheiden.

an die Insolvenzgläubiger ist zulässig, nachdem der allgemeine Prüfungstermin (Insolvenzverfahren, 4 b) stattgefunden hat (§ 187 I, II InsO). Der Insolvenzverwalter erstellt hierzu im Rahmen des Gläubigerverzeichnisses (Insolvenzverfahren, 3 a) ein Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO), gegen das ein Gläubiger innerhalb einer Woche die Entscheidung des Insolvenzgerichts beantragen kann (§ 194 InsO). Für eine A. bestimmt der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Verwalters den zu zahlenden Bruchteil; ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so bestimmt dies allein der Verwalter (§ 195 InsO). S. a. Schlussverteilung, Nachtragsverteilung.




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