Zusatzurlaub , Sozialrecht: Gesetzlicher Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer an bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, § 125 SGB IX. Allerdings haben ausschließlich Schwerbehinderte, nicht jedoch Gleichgestellte, einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Diese in der früheren Vorschrift des § 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bis 30.6. 2001 vorgesehene Regelung ist auch durch § 68 Abs. 3 SGB IX ab 1.7. 2001 fortgeschrieben worden.
Weitere Begriffe : Bilanzierungsgrundsätze, -vorschriften | Biersteuer | Abhandenkommen |
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