Zusatzurlaub

, Sozialrecht: Gesetzlicher Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer an bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, § 125 SGB IX. Allerdings haben ausschließlich Schwerbehinderte, nicht jedoch Gleichgestellte, einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Diese in der früheren Vorschrift des § 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bis 30.6. 2001 vorgesehene Regelung ist auch durch § 68 Abs. 3 SGB IX ab 1.7. 2001 fortgeschrieben worden.
Die Höhe des Zusatzurlaubs richtet sich nach der Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Kalenderwoche und ist im Falle von Teilzeitarbeit entsprechend
zu reduzieren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Nachteilsausgleichs ist der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises gegenüber dem Arbeitgeber. Für den Zusatzurlaub selbst gelten im Übrigen die in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis maßgeblichen allgemeinen Urlaubsregelungen, insb. über Beginn, Verteilung und Verfall sowie ggf. Ausgleich in Geld für nicht genommene Urlaubszeiten.

Mindesturlaub, schwerbehinderte Menschen.




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