Selbstständiges Beweisverfahren
Im Mietrecht :
Nicht nur im Mietrecht ist es immer wieder erforderlich, dass vorhandene Beweise gesichert werden, insbesondere wenn Fehler (Mängel) der Mietsache vorhanden sind, die umgehend behoben werden müssen (Rohrverstopfung, Wasserrohrbruch). Um die eingetretenen Schäden beweisfähig erfassen zu können, empfiehlt sich in der Regel die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens.
Auf Gesuch einer Partei (Antragsteller) kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises von einem Gericht angeordnet werden. Der Antrag bei Gericht ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zustimmt oder zu befürchten ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine
Benutzung erschwert wird, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. § 485 ZPO).
Die Einzelheiten des förmlichen Beweissicherungsverfahrens sind in der Zivilprozessordnung in § 485 f. geregelt. Der Antrag auf Sicherung des Beweises kann zur Vorbereitung der Hauptsache gestellt werden. Ein Prozess über die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Möglicherweise wird ein Antrag auf Beweissicherung beim zuständigen Amtsgericht im Rahmen von Mietprozessen zu stellen sein. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen (Zeugen) aufhalten oder in dem sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet. Wird zwischen den Parteien noch kein Rechtsstreit geführt, ist also die Hauptsache noch nicht anhängig gemacht, so ist stets das Amtsgericht am Orte des Beweismittels sachlich und örtlich zuständig (vgl. § 486 Abs. 3 ZPO).
Insbesondere hat jetzt der Antragsteller die Möglichkeit, ein selbstständiges Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren) in die Wege zu leiten, wenn er Gefahr läuft, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung später erschwert wird. Neu eingeführt wurde die unterbrechende Wirkung des Beweisverfahrens im Mietrecht. Hierzu wird auf § 548 Abs. 3 BGB verwiesen. Ansprüche verjähren i. d. R. im Mietrecht nach sechs Monaten. Dieser Fristlauf kann jetzt durch das Beweisverfahren unterbrochen werden.
Weitere Stichwörter:
Beweismittel, Fehler der Mietsache, Sachverständiger, Verjährung
Vorheriger Fachbegriff: Selbstschutz im bürgerlichen Recht | Nächster Fachbegriff: selbstständiges Einziehungsverfahren