Sexueller Missbrauch von Kindern besteht in der Vornahme sexueller Handlungen mit noch nicht 14-Jährigen. Gleichgestellt ist das Bestimmen eines Kindes, solche Handlungen mit Dritten vorzunehmen (§ 176 StGB). Bestrafung setzt vorsätzliches Handeln voraus; doch genügt hinsichtlich des Alters des Kindes bedingter Vorsatz. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren. Sie beträgt 3 Mon. bis 5 Jahre bei sexuellen Handlungen ohne Körperkontakt, z. B. Vorzeigen pornographischer Schriften, ebenso für Anbieten eines Kindes zu s. M. oder Versprechen des Nachweises dazu oder Verabredung zu s. M. Versuch ist (außer bei der letztgenannten Tatform) strafbar; er kann schon im Einwirken auf den Willen des Kindes liegen (Aufforderung, dem Täter an einen Ort zu folgen, an dem er sein Vorhaben ausführen will). Zur Bekämpfung des sog. Kindersex-Tourismus ist auch die Tat eines Deutschen im Ausland strafbar (§ 5 Nr. 8 Buchst. b StGB; Geltungsbereich des Strafrechts).
Weitere Begriffe : subjektiv-persönliches Recht | Zuchthausstrafe | Landeshoheit |
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