Sicherheitsleistung, materielle

Schutz vor drohenden materiell-rechtlichen Nachteilen. Eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung kann sich aus dem Gesetz, aufgrund gerichtlicher Anordnung oder aus Rechtsgeschäft ergeben. Einige gesetzliche Bestimmungen sehen auch das Recht zur Sicherheitsleistung vor, um Rechtsnachteile abwenden oder Rechtsvorteile erlangen zu können.
Gesetzliche Verpflichtungen zur Sicherheitsleistung ergeben sich z. B. aus den §§843,1039, 1051, 1067, 1389 BGB. Grundlage einer gerichtlichen Anordnung einer Sicherheitsleistung können z.B. die §§ 1382 Abs.3, 2331a Abs.2 S.2 BGB sein. Ein Recht zur Sicherheitsleistung gewähren etwa die §§ 257,258, 273 Abs. 3, 321 BGB. Die praktische Bedeutung der materiellen Sicherheitsleistung ist — anders als die der prozessualen (Sicherheitsleistung, prozessuale) — gering.
Zulässige Mittel der Sicherheitsleistung (§232 BGB) sind die (zur Entstehung eines Pfandrechts führende,
§ 233 BGB) Hinterlegung von Geld oder tauglicher (vgl. hierzu § 234 Abs. 1 BGB) Wertpapiere, die Verpfändung öffentlicher Schuldbuchforderungen, tauglicher (vgl. hierzu § 238 BGB) Hypothekenforderungen, Grund- oder Rentenschulden oder beweglicher
Sachen, die Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken oder Schiffshypotheken an deutschen Schiffen oder die Stellung eines tauglichen (vgl.
hierzu § 239 BGB) Bürgen. Wertpapiere und Schuldbuchforderungen sind nur in Höhe von 3/4 des Kurswertes als Sicherheit geeignet (§§234 Abs. 3, 236
BGB), bewegliche Sachen nur in Höhe von 2/3 des
Schätzungswertes (§ 237 BGB). Hinterlegtes Geld oder Wertpapiere kann der Sicherungsgeber jederzeit
gegeneinander austauschen (§ 235 BGB). Wird das Sicherungsmittel ohne Verschulden des Sicherungsnehmers unzureichend (etwa wegen Wertverfall), hat er Anspruch auf ergänzende Sicherheitsleistung (§ 240 BGB).




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