Sicherheitsleistung, prozessuale

Zivilprozessrecht: vom Gericht in bestimmten Fällen (vgl. §§89 Abs. 1 S.1, 110, 707, 709-712, 769 Abs. 1, 921 Abs. 2 ZPO)
anzuordnender Schutz einer Prozesspartei vor Nachteilen, die aus der besonderen prozessualen Situation drohen. Sie ist von der materiell-rechtlichen Sicherheitsleistung (§§ 232-240 BGB) zu unterscheiden und in der ZPO geregelt (§§108-113 ZPO).
Die Höhe der anzuordnenden Sicherheitsleistung steht im Schätzungsermessen des Gerichts (§ 108
Abs. 1 S.1 ZPO). Da ein evtl. Schadensersatzanspruch
nach §717 Abs. 2 ZPO abzudecken ist, sind grundsätzlich alle für den jeweiligen Gläubiger vollstreckbaren Beträge — zzgl. eines „Sicherheitszuschlages” anzusetzen, also die Hauptforderung, Nebenforderungen (Mahnkosten, Zinsen, letztere i. d. R. bis zu
sechs Monaten ab Urteilsverkündung), erstattungsfähige, verauslagte Gerichtskosten und erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren.
Als Art der Sicherheitsleistung sind als Regelfall Stellung einer (Prozess-) Bürgschaft oder die Hinterlegung von Geld bzw. geeigneten Wertpapieren vorgesehen (vgl. §108 Abs. 1 S. 2 ZPO). Es steht jedoch im Ermessen des Gerichts — ggf. auf Antrag einer Partei — eine andere Sicherheitsleistung anzuordnen.
Die Vornahme der Sicherheitsleistung hat bei Hinterlegung in Geld nach der Hinterlegungs0 zu geschehen, bedarf also eines Antrags an die Hinterlegungsstelle (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr.1 Hinterlegungs0, Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht, § 1 Abs. 2 HinterlegungsO) und einer Annahmeverfügung (§ 6 Abs. 1
S.1 HinterlegungsO). Bei Sicherheitsleistung durch (Prozess-)Bürgschaft muss ein Bürgschaftsvertrag zwischen dem Sicherheitsgläubiger und — über den Sicherheitsleistenden als Boten — dem Bürgen zustande kommen. Hierfür ist die Zustellung — durch Gerichtsvollzieher (§132 Abs. 1 BGB) — wenigstens einer beglaubigten Abschrift der Bürgschaftsurkunde erforderlich (der Sicherheitsgläubiger ist aufgrund der
gerichtlichen Anordnung der Sicherheitsleistung zur — konkludenten — Annahme verpflichtet).




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